Paragraphen in I ZB 30/24
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2 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 30/24 BESCHLUSS vom 10. Juni 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2024:100624BIZB30.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 25. März 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 3. Januar 2024 - I ZB 85/23, juris Rn. 2 mwN).
Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Feddersen Löffler Schmaltz Schwonke Vorinstanzen: AG Weißwasser, Entscheidung vom 09.01.2024 - 3 M 865/23 LG Görlitz, Entscheidung vom 25.03.2024 - 2a T 36/24 -
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2 | 574 | ZPO |
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