Paragraphen in 5 StR 364/23
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1 | 261 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 364/23 BESCHLUSS vom 31. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:310124B5STR364.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) bemerkt der Senat ergänzend:
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Entgegen dem Revisionsvortrag hat sich das Landgericht mit der Angabe des Nichtrevidenten Ho. , die Wohnung des Opfers vor Abgabe des letzten Schusses verlassen zu haben, im Urteil auseinandergesetzt (UA S. 32).
Cirener Köhler Gericke Resch Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Berlin, 10.01.2023 - (530 Ks) 278 Js 361/21 (6/22)
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