Paragraphen in 5 StR 482/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 482/23 BESCHLUSS vom 13. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges ECLI:DE:BGH:2024:130224B5STR482.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass die im Urteil genannten Geschädigten sich täuschungsbedingt im Irrtum über die Gebührenpflichtigkeit der Internetseite „www.t. fanden, als sie jeweils die Schaltfläche „Anmelden“ anklickten.
.de“ be- Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, die die Strafkammer nicht näher begründet hat, begegnet letztlich ebenfalls keinen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840, 2841 f.).
Cirener Resch Gericke von Häfen Köhler Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 21.06.2023 - 8 KLs 607 Js 39390/10
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1 | 349 | StPO |
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