Paragraphen in 2 StR 429/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 429/20 BESCHLUSS vom 16. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juli 2020 wird – aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. November 2020 – mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung von 829,57 Euro als Wertersatz von Taterträgen angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Meyberg Eschelbach Grube Zeng Vorinstanz: Köln, LG, 24.07.2020 - 931 Js 927/15 108 KLs ECLI:DE:BGH:2020:161220B2STR429.20.0
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1 | 4 | StPO |
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