Paragraphen in 2 StR 70/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 73 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 357 | StPO |
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4 | 73 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 70/23 BESCHLUSS vom 19. April 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls ECLI:DE:BGH:2023:190423B2STR70.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 3. auf dessen Antrag – am 19. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. November 2022 hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro – auch soweit es die Mitangeklagten betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen die Angeklagte sowie die drei nicht revidierenden Mitangeklagten – gegen diese neben einer weiteren Einziehung des Wertes von Taterträgen – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision der Angeklagten hat zum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen keinen sie beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Die Einziehungsentscheidung über 4.000 Euro unterfällt mit den Feststellungen der Aufhebung.
Das Landgericht hat die Anordnung der Wertersatzeinziehung in Höhe von 4.000 Euro zwar zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt; es hat indes ausgeführt, dass aufgrund des Verzichts aller Angeklagten auf die Herausgabe einer Vielzahl, im Urteil näher genannten Gegenstände – darunter 2.345 Euro Bargeld sowie Schmuck –, „der Zahlungsanspruch des Staates wegen der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in dieser Höhe erloschen“ sei. Das Landgericht hätte das festgestellte Erlöschen des staatlichen Zahlungsanspruchs allerdings bei der Einziehungsanordnung berücksichtigen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 311 f.). Dies ist vorrangig vor einer etwaigen späteren Verrechnung (Senat, Beschluss vom 13. September 2022 – 2 StR 257/22, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 373/20, juris Rn. 3).
Da das Landgericht den Wert der Gegenstände, auf deren Herausgabe die Angeklagten verzichtet haben, nicht festgestellt hat, ist es dem Senat nicht möglich, von einem vollständigen Erlöschen des Zahlungsanspruchs des Staates auszugehen, weshalb die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.
Da der Rechtsfehler die drei Mitangeklagten in gleicher Weise betrifft, ist die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils gemäß § 357 Satz 1 StPO auf sie zu erstrecken.
Franke Grube Appl Eschelbach Lutz Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 21.11.2022 - 15 KLs - 300 Js 1016/22
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