Paragraphen in VII ZA 2/19
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3 | 850 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZA 2/19 BESCHLUSS vom 12. Januar 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2022:120122BVIIZA2.19.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher beschlossen:
Der Antrag des Schuldners vom 16. Januar 2019, ihm Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Dezember 2018 (4 T 370/18) zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt S. beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe: I.
Der Gläubiger betreibt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Urteil über eine Hauptforderung von 393.309,64 € nebst Zinsen und Kosten.
Der Schuldner war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Unter dem 23. März 2007 schloss er mit der späteren Insolvenzschuldnerin in Ergänzung seines Anstellungsvertrags einen Pensionsvertrag. In diesem Vertrag erteilte die Insolvenzschuldnerin dem Schuldner eine Pensionszusage, die im Februar 2018 fällig wurde.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19. Mai 2017 ließ der Gläubiger das "Recht des Schuldners auf Ausübung seiner Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage vom 23. März 2007, insbesondere das Recht auf Zustimmung zur Kapitalabfindung gemäß § 9 der Pensionszusage vom 23. März 2007" gegen sich selbst als Insolvenzverwalter pfänden und überweisen.
Auf die Rechtsmittel des Schuldners hob der Senat mit Beschluss vom 23. Juni 2021 (VII ZB 15/18) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit auf, als mit ihm das Recht des Schuldners auf Zustimmung zur Kapitalabfindung gemäß § 9 der Pensionszusage vom 23. März 2007 gepfändet und überwiesen worden ist. Insoweit wies er den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurück. Im Übrigen wurde die Sache zur erneuten Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners sowie über die Kosten der Rechtsmittelverfahren an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.
Am 24. Juli 2018 hat der Schuldner bei dem Amtsgericht einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 850i ZPO gestellt und beantragt, ihm aus der Kapitalabfindung einen Betrag von 271.400 € zu belassen, hilfsweise, diesen Betrag für unpfändbar zu erklären.
Mit Beschluss vom 15. August 2018 hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners zurückgewiesen, da für diesen Antrag derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Der Schuldner hat einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts gestellt.
II.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 6. Dezember 2018 ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
Die vom Beschwerdegericht als grundsätzlich angesehene Frage, ob der vom Schuldner gestellte Pfändungsschutzantrag gemäß § 850i ZPO verfrüht sei, weil der Gläubiger bislang keine Kapitalisierungserklärung abgegeben habe, stellt sich im Streitfall nicht mehr. Denn nach der Entscheidung des Senats vom 23. Juni 2021 (VII ZB 15/18) ist eine auf Auszahlung einer Kapitalabfindung gerichtete Änderung des Pensionsvertrags vom 23. März 2007 seitens des Gläubigers durch Pfändung und Überweisung des "Zustimmungsrechts" des Schuldners gemäß § 9 des Pensionsvertrags nicht mehr möglich. Der Antrag des Schuldners auf Pfändungsschutz gemäß § 850i ZPO kann damit keinen Erfolg haben.
Pamp Jurgeleit Halfmeier Sacher Kartzke Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.08.2018 - 65 M 6458/18 LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.12.2018 - 4 T 370/18 -
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