Paragraphen in 1 StR 444/23
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 444/23 BESCHLUSS vom 10. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:100124B1STR444.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 9. August 2023 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin und den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin und der Adhäsionskläger zu tragen.
Gründe: 1 Der Angeklagte hat die geltend gemachten Zahlungsansprüche nebst Zinsen sowie den Feststellungsantrag ohne Einschränkung wirksam anerkannt (vgl. § 406 Abs. 2 Alternative 1 StPO); die in den Adhäsionsanträgen auf den Tattag (11. Januar 2023) datierten Verzinsungszeitpunkte sind deshalb nicht zu überprüfen. An einer vollumfänglichen Verwerfung der Revision im Beschlusswege ist der Senat durch den insoweit abweichenden Antrag des Generalbundesanwalts nicht gehindert (st. Rspr.; vgl. § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO sowie BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 – 2 StR 156/23 Rn. 6 und vom 4. Februar 2020 – 5 StR 657/19 Rn. 7; jeweils mN).
Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jäger Bellay Bär Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Freiburg, 09.08.2023 - 1 Ks 3/23
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