Paragraphen in I ZB 80/23
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1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 80/23 BESCHLUSS vom 11. Januar 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2024:110124BIZB80.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Das vom Schuldner eingelegte, als "Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - I ZB 2/23, juris Rn. 2).
Koch Feddersen Löffler Schmaltz Schwonke Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 06.09.2023 - 22 M 333/22 LG Bonn, Entscheidung vom 10.07.2023 - 43 T 2/23 -
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1 | 574 | ZPO |
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