Paragraphen in 5 StR 312/23
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2 | 349 | StPO |
2 | 422 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 312/23 BESCHLUSS vom 23. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:230524B5STR312.23.0
2 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2024 gemäß § 422 Satz 1 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2023 angeordnete erweiterte Einziehung von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen und die erweiterte Einziehung von Taterträgen angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren gemäß § 422 Satz 1 StPO abzutrennen, soweit sich die Revision des Angeklagten gegen die vom Landgericht angeordnete erweiterte Einziehung von Taterträgen richtet; denn eine Entscheidung hierüber würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2023 – 1 StR 345/22; vom 8. März 2022 – 3 StR 238/21; Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19).
3 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Cirener Resch Gericke von Häfen Köhler Vorinstanz: Landgericht Berlin, 12.04.2023 - (527 KLs) 279 Js 105/22 (29/22)
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