Paragraphen in II ZR 203/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 830 | BGB |
2 | 826 | BGB |
1 | 91 | ZPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 826 | BGB |
3 | 830 | BGB |
1 | 91 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 203/21 BESCHLUSS vom 7. Februar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:070222BIIZR203.21.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen:
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Streitwert: 11.741,91 €
Gründe:
I. Der Beklagte war Gesellschafter des als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründeten geschlossenen Immobilienfonds "E.
GdbR". Die ehemalige Klägerin, die H.
bank AG, hatte der Fondsgesellschaft ein Darlehen gewährt und nahm nach dessen Kündigung den Beklagten als Gesellschafter quotal auf Zahlung von 11.741,91 € in Anspruch. Der Beklagte wandte sich gegen seine Inanspruchnahme unter anderem mit der Einwendung, die ehemalige Klägerin hafte ihm gegenüber nach §§ 826, 830 BGB wegen Mittäterschaft an einer unerlaubten Handlung, da er im Hinblick auf die vom Fonds erworbene Immobilie arglistig getäuscht worden sei. An dieser Täuschung habe sich die ehemalige Klägerin beteiligt und hafte ihm gegenüber aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der ehemaligen Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt.
Soweit für die Kostenentscheidung von Bedeutung hat es ausgeführt, die ehemalige Klägerin hafte dem Beklagten gegenüber nicht nach §§ 826, 830 BGB, weil Voraussetzung dafür sei, dass der Teilnehmer der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung Kenntnis der Tatumstände und einen auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen gehabt habe. Eine solche Kenntnis der Tatumstände und ein auf die Rechtsgutsverletzung gerichteter Wille könne aber für die ehemalige Klägerin nicht festgestellt werden. Wesentlich für die Bejahung eines arglistigen Verhaltens der Fondsinitiatoren sei das planmäßige Vorgehen mit der Erzielung eines Zwischengewinns und das Verschweigen des Zwischengewinns im Prospekt gegenüber den Anlegern gewesen. Die Kenntnis hiervon könne aber bei der ehemaligen Klägerin nicht angenommen werden, da diese nur ein Fondsobjekt des Initiatorenkreises finanziert habe. Insofern müsse sie aus dem einmaligen Auseinanderfallen des Erwerbskaufpreises vom Verkaufspreis an die Fondsgesellschaft nicht den Schluss ziehen, dass eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Fondsinitiatoren vorgelegen habe. Die Tatsache, dass ein Kaufpreis gegebenenfalls vom "Verkehrswert" einer Immobilie abweiche, begründe noch keine Kenntnis von einer arglistigen Täuschung. Insoweit könne auch kein auf die Rechtsgutverletzung gerichteter Wille der ehemaligen Klägerin festgestellt werden.
Gegen die Verurteilung hat sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verteidigt. Während des Revisionsverfahrens ist das Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft eröffnet und das Revisionsverfahren unterbrochen worden. Der Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaft und jetzige Kläger hat mit der Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Klägerin einen Vergleich geschlossen, wonach diese keine weiteren Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fondsgesellschaft mehr geltend mache. Sie stimmte zu, dass sämtliche Gerichtsverfahren gegenüber den Gesellschaftern, die derzeit unterbrochen seien, in der Hauptsache für erledigt erklärt oder in sonstiger sachlicher Form beendet werden sollten. Der Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaft hat das Revisionsverfahren wieder aufgenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich der Beklagte angeschlossen. Die Parteien stellen wechselseitige Kostenanträge.
II. Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Da der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisherigen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 262/08, NJW 2013, 2686 Rn. 10 mwN).
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Revision des Beklagten gegen die Verurteilung durch das Berufungsgericht nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses keinen Erfolg gehabt und damit nicht zu einer Abweisung der Klage geführt hätte.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass Voraussetzung für eine Teilnahme an einer unerlaubten Handlung nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ist, dass der Teilnehmer Kenntnis der Tatumstände und einen auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen hat (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, ZIP 2014, 65 Rn. 29).
Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass mangels Prüfung des Emissionsprospektes durch die ehemalige Klägerin, der Finanzierung lediglich eines Fondsobjektes und damit allein aufgrund ihrer Kenntnis vom Auseinanderfallen des Erwerbspreises durch die Fondsinitiatoren und des Veräußerungspreises der Immobilie an die Fondsgesellschaft nicht auf die Kenntnis einer arglistigen Täuschung und oder eines auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willens als Voraussetzung der Teilnahme an einer unerlaubten Handlung geschlossen werden kann, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Dass das Berufungsgericht erheblichen Tatsachenvortrag unberücksichtigt gelassen, angebotene Beweise verfahrensfehlerhaft erhoben hat oder ein Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegt, ist von der Revision nicht aufgezeigt worden. Dass der Beklagte die Gesamtumstände anders würdigt als das Berufungsgericht, hätte seiner Revision nicht zum Erfolg verholfen.
Drescher Bernau Wöstmann V. Sander Born Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 27.01.2011 - 7 O 656/09 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.04.2013 - 7 U 149/11 -
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