Paragraphen in 6 StR 55/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 304 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 55/22 BESCHLUSS vom 17. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2022:170522B6STR55.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2022 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 6. April 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. September 2021 mit Beschluss vom 6. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. April 2022 Anhörungsrüge erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es stellt keine Gehörsverletzung dar, dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 – 6 StR 553/21).
Falls das Vorbringen als Gegenvorstellung zu verstehen sein sollte, bliebe auch diese erfolglos, weil gegen den angegriffenen Beschluss kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO) und der Senat seine Entscheidung nicht mehr ändern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Sander König Tiemann Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Halle, 21.09.2021 - 13 KLs 500 Js 33755/20 (4/21)
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 304 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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1 | 304 | StPO |
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