Paragraphen in I ZB 8/23
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 8/23 BESCHLUSS vom 6. März 2023 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ECLI:DE:BGH:2023:060323BIZB8.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 4. Oktober 2022 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - I ZB 51/21 und I ZB 52/21, juris, mwN).
Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2022 - 6 Sch 11/22 -
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