Paragraphen in LwZR 3/21
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1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF LwZR 3/21 BESCHLUSS vom 29. April 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:290422BLWZR3.21.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. April 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel sowie die ehrenamtlichen Richter Kees und DenekeJöhrens beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Juni 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.216,97 €.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte einen Schriftsatznachlass lediglich im Hinblick auf den von der Klägerin angekündigten Hilfsantrag beantragt hat, nicht jedoch bezogen auf die Einhaltung der Schriftform. Abgesehen davon ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt, weil sich das Berufungsgericht in der Sache mit allen Gesichtspunkten beschäftigt, die die von der Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr nachgetragene Begründung enthält. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Stresemann Brückner Göbel Vorinstanzen:
AG Stendal, Entscheidung vom 05.02.2020 - 4 Lw 14/19 OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.06.2021 - 2 U 42/20 (Lw) -
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