Paragraphen in 5 AR (VS) 66/18
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1 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF AR (Vs) 66/18 BESCHLUSS vom 24. Oktober 2018 in der Justizverwaltungssache des wegen Erlasses und Vollziehung eines Vollstreckungshaftbefehls hier: Rechts- und Streitwertbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2018:241018B5AR.VS.66.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2018 beschlossen:
Die Rechts- und Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Mai 2018 werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Bezüglich der Festsetzung des Streitwerts findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (§ 68 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. zu den Kosten bei unstatthafter Beschwerde BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2002 – IX ZB 303/02, NJW 2003, 69).
Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler
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