Paragraphen in 4 StR 228/18
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2 | 66 | GKG |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 228/18 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz ECLI:DE:BGH:2018:011018B4STR228.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2018 beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 1. August 2018 (Kostenrechnung vom 6. August 2018) wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juli 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 12. September 2018 wendet sich der Verurteilte gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2018. 2 Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kostenbeamtin hat die Gebühren für das Revisions- und Adhäsionsverfahren zutreffend angesetzt. 3 Im Verfahren der Erinnerung können lediglich Verletzungen des Kostenrechts geltend gemacht werden. Eine Überprüfung der der Kostenfestsetzung zugrundeliegenden Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung ist daher ausgeschlossen. 4 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Bender
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2 | 66 | GKG |
1 | 349 | StPO |
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