Paragraphen in 6 StR 220/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 1 | StGB |
1 | 24 | StGB |
1 | 353 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | StGB |
1 | 24 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 353 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 220/24 BESCHLUSS vom 10. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:100724B6STR220.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2024 beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Dezember 2023 – mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung – aufgehoben; die Feststellungen haben jedoch Bestand.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es die Einziehung zweier Tatwaffen angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Nach den durch die Strafkammer getroffenen Feststellungen gab die Angeklagte, die in jeder Hand eine Pistole hielt und sich der Geschädigten bis auf etwa 1,50 m näherte, unter billigender Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung der Geschädigten zunächst einen Schuss in deren Richtung ab, der die Geschädigte verfehlte. Daraufhin brachte die Geschädigte die Angeklagte zu Boden und lösten sich in dem anschließenden Gerangel aus den Pistolen drei weitere Schüsse, von denen zwei Schüsse die Geschädigte verschiedentlich verletzten. Nachdem es der Geschädigten gelungen war, der Angeklagten eine Pistole zu entwinden, ließ die Angeklagte bei dem Gerangel die zweite ‚Waffe – infolge des festen Griffes der Geschädigten – schließlich fallen‘; zu weiteren Tätlichkeiten kam es nicht.
Die Strafkammer hat die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 StGB) nicht in Betracht gezogen (…). Der Umstand, dass die Angeklagte, nachdem ihr durch die Geschädigte die erste Pistole entwunden worden war, auch die zweite Pistole fallen ließ, begründet für sich genommen weder einen Fehlschlag des Versuchs noch dessen Beendigung oder bei fehlender Beendigung dessen Aufgabe. Die Strafkammer hätte die insofern allein maßgebliche subjektive Sicht der Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung feststellen müssen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Juli 2020 – 6 StR 43/20; Beschlüsse vom 2. November 2021 – 6 StR 485/21 und vom 5. April 2022 – 6 StR 99/22).“
Dem schließt sich der Senat an.
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes entzieht der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung der Angeklagten wegen der tateinheitlich verwirklichten Taten sowie dem Strafausspruch und der Einziehungsentscheidung die Grundlage. Die nur im Hinblick auf den Rücktrittshorizont unvollständigen, im Übrigen aber zum äußeren und inneren Tatgeschehen, insbesondere zum bedingten Tötungsvorsatz, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und tragen die Adhäsionsentscheidung, die von der Aufhebung des Schuldspruchs unberührt bleibt (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96; vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14, Rn. 56; Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 373/18, Rn. 7 ff.; vom 27. April 2022 – 4 StR 408/21, Rn. 9).
3. Das neue Tatgericht wird in den Blick zu nehmen haben, ob der Angeklagten als Ruhestandsbeamtin aufgrund der Verurteilung nicht unerhebliche beamtenrechtliche Folgen drohen, die regelmäßig strafmildernd zu berücksichtigen sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2023 – 6 StR 413/22, Rn. 6; Urteil vom 5. Oktober 2023 – 6 StR 299/22, NStZ-RR 2023, 365 mwN).
RiBGH Dr. Feilcke ist im Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert.
Tiemann Tiemann RiBGH Fritsche ist im Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert.
Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 14.12.2023 - 22 Ks 6/23
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 1 | StGB |
1 | 24 | StGB |
1 | 353 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | StGB |
1 | 24 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 353 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen