Paragraphen in 1 StR 61/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
2 | 421 | StPO |
1 | 358 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 61/23 BESCHLUSS vom 6. April 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:060423B1STR61.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2023 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3, § 349 Abs. 2 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2022 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte schuldig ist des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in drei tateinheitlichen Fällen und in Tateinheit mit Computerbetrug in sechs tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall versucht, und des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in sechs tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall versucht,
b) in Höhe eines Betrages von 3.510,50 Euro in den Fällen II.1. und II.7. bis II.12. der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer Einziehung abgesehen; damit ist gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 47.040 Euro angeordnet.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei tateinheitlichen Fällen und in Tateinheit mit Computerbetrug in sechs tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall versucht, und wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl in sieben tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von
50.550,50 Euro gesamtschuldnerisch mit den Mitangeklagten und der gesondert Verfolgten P. angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt unter Abänderung des Schuldspruchs zum teilweisen Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Senat korrigiert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die Anzahl der tateinheitlich verwirklichten Fälle des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, da dem Landgericht hier nach den Urteilsgründen (UA S. 47, 50) ein offensichtliches Fassungsversehen unterlaufen ist. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. März 2023 zutreffend ausgeführt hat, stehen die Taten nach der rechtlichen Würdigung der Strafkammer (UA S. 47) in den Fällen II.2. bis II.6. einerseits und II.7. bis II.12. andererseits – und nicht wie ausgeurteilt die Taten in den Fällen II.2. bis II.5. und II.6. bis II.12. – jeweils in Tateinheit. Der Angeklagte ist daher neben dem Fall II.1. des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in drei tateinheitlichen Fällen (anstatt zwei) und in Tateinheit mit Computerbetrug in sechs tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall versucht, und des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in sechs tateinheitlichen Fällen (anstatt sieben), davon in einem Fall jeweils im Versuch, schuldig.
Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt; denn das Landgericht ist bei der Festsetzung der drei Einzelstrafen von diesem Konkurrenzverhältnis ausgegangen (UA S. 50).
2. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.510,50 Euro hat der Senat in den Fällen II.1. und II.7. bis II.12. der Urteilsgründe nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer Einziehung abgesehen, da insoweit die Einziehung neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt. Im Fall II.3. der Urteilsgründe verbleibt es wegen des Verbots der Schlechterstellung
(§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) bei dem vom Landgericht vorgenommenen Sicherheitsabschlag in Höhe von 2.000 Euro.
Jäger Bellay Fischer RiBGH Prof. Dr. Bär ist urlaubsbedingt ortsabwesend und daher gehindert zu unterschreiben.
Jäger Leplow Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 26.10.2022 – 4 KLs 50 Js 110399/21 jug.
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