Paragraphen in 6 StR 85/23
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 85/23 BESCHLUSS vom 4. April 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Stade, 13.10.2022 - 201 KLs 151 Js 12550/21 (10/22)
ECLI:DE:BGH:2023:040423B6STR85.23.0 Tiemann
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1 | 349 | StPO |
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