Paragraphen in 1 StR 4/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 4/19 URTEIL vom 27. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2020:271020U1STR4.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 2020, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, Dr. Pernice,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte persönlich,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2018 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf das Schreiben des Senats vom 15. April 2020 wird Bezug genommen.
Raum Hohoff Jäger Pernice Bellay Vorinstanz: Magdeburg, LG, 11.06.2018 - 308 Js 8402/17 4/17 29 KLs
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