Paragraphen in 5 StR 59/24
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 59/24 BESCHLUSS vom 21. Mai 2024 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR59.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. August 2023 werden als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten N.
mit der Klarstellung, dass die infolge eines Schreibversehens für die nicht angeklagte Tat 3 bestimmte Strafe als für Tat 5 festgesetzt gilt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Resch Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 01.08.2023 - (512 KLs) 236 Js 2493/22 (9/22)
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