Paragraphen in XI ZR 71/23
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 71/23 BESCHLUSS vom 7. Mai 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:070524BXIZR71.23.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Sturm beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. März 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, ZIP 2024, 625). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 35.000 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Sturm Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.10.2022 - 22 O 6196/22 OLG München, Entscheidung vom 24.03.2023 - 5 U 6614/22 -
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