Paragraphen in VII ZR 110/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 224 | ZPO |
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1 | 103 | GG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 224 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 110/23 BESCHLUSS vom 24. April 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:240424BVIIZR110.23.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass erhebliche Gründe im Sinne des § 224 Abs. 2 ZPO für eine weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss vom 8. März 2023 aufgrund des Antrags des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 2. Mai 2023 nicht vorlagen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird in der Sache auch von der Beschwerde nicht angegriffen. Unter diesen Umständen erfordern die Ansprüche auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, und auf ein faires Verfahren nicht, dass der Partei die Ablehnung der Fristverlängerung so rechtzeitig mitgeteilt wird, dass die Partei noch nach Fristablauf eine weitere Stellungnahme zu dem Hinweis abgeben kann. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 230.000 €
Pamp Graßnack Halfmeier Brenneisen Kartzke Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 08.04.2022 - 7 O 162/17 OLG Köln, Entscheidung vom 08.05.2023 - 17 U 70/22 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 224 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 224 | ZPO |
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