Paragraphen in 5 StR 566/24
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 566/24 BESCHLUSS vom 5. November 2024 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR566.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass die Strafkammer bei Tat 3 lediglich eine schwere Brandstiftung, nicht aber ein versuchtes Tötungsdelikt an den schlafenden Hausbewohnern geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 23.05.2024 - 1 KLs 160 Js 63528/23 (3/24)
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1 | 349 | StPO |
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