Paragraphen in 3 StR 483/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 483/22 BESCHLUSS vom 9. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2023 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2023:090823B3STR483.22.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Da die Revision in der Sache keinen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob dem Angeklagten auf seinen Antrag oder gegebenenfalls von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren gewesen wäre.
Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 16.02.2021 - 51 KLs 142 Js 206/12 2/20
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1 | 349 | StPO |
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