Paragraphen in V ZA 7/23
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1 | 114 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZA 7/23 BESCHLUSS vom 11. Januar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:110124BVZA7.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen:
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 19. Zivilkammer - vom 19. Mai 2023 werden abgelehnt.
Gründe:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer übersteigt den Betrag von 20.000 € nicht, weswegen die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bereits nicht statthaft ist.
1. Das für die Beschwer maßgebliche Interesse der Kläger an der Anfechtung der Beschlüsse beträgt insgesamt lediglich 11.967,60 €. Insoweit wird auf die Bewertung der Einzelinteressen der Kläger in dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts Bezug genommen (TOP 2: 1.449,42 €, TOP 3: 4.210,06 €, TOP 4: 4.808,12 €, TOP 5a: 500 €, TOP 5b: 1.000 €). Diese Einzelinteressen stellen die Beschwer der Kläger dar (vgl. näher dazu Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - V ZB 67/22, juris Rn. 8).
2. Soweit die Kläger geltend machen, das hiesige Verfahren müsse mit dem früher anhängig gewordenen Verfahren V ZR 47/23 verbunden werden, führt dies nicht zu einer Erhöhung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer.
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen:
AG Bad Saulgau, Entscheidung vom 30.09.2021 - 2 C 229/19 LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.05.2023 - 19 S 31/21 -
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1 | 114 | ZPO |
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1 | 544 | ZPO |
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