Paragraphen in IV AR (VZ) 41/22
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1 | 42 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF IV AR(VZ) 41/22 BESCHLUSS vom 6. September 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:060923BIVAR.VZ.41.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und die Richter Dr. Bommel und Piontek am 6. September 2023 beschlossen:
1. Die Anhörungsrüge vom 17. Juli 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über eine vorherige Anhörungsrüge ist nicht statthaft (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG; Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, FamRZ 2017, 1947 Rn. 2).
2. Eine Verweisung an das - ohnehin offensichtlich unzuständige - Dienstgericht des Bundes kommt bereits wegen des Abschlusses des Verfahrens nicht in Betracht.
3. Die Anträge des Rechtsbeschwerdeführers auf Rubrumsberichtigung vom 17. Juli 2023 und vom 19. August 2023 werden zurückgewiesen. Eine Unrichtigkeit liegt nicht vor (vgl. § 42 Abs. 1 FamFG).
4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache nicht mehr gesondert beschieden werden.
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.11.2022 - 20 VA 20/22 -
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