Paragraphen in I ZB 87/23
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 87/23 BESCHLUSS vom 11. Januar 2024 in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung ECLI:DE:BGH:2024:110124BIZB87.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 6. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - I ZB 120/22, juris Rn. 3 mwN).
Sein Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Odörfer Pohl Wille Schmaltz Vorinstanz: AG Trier, Entscheidung vom 14.11.2023 - 6 C 351/23 LG Trier, Entscheidung vom 06.12.2023 - 1 T 51/23 -
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