IX ZR 107/22
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 107/22 Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja URTEIL in dem Rechtsstreit InsO § 131; AO § 76 Die Sachhaftung an einfuhrabgabenpflichtiger Ware ist im Grundsatz eine kongruente Sicherung.
InsO §§ 129 ff; BGB § 166 Der Leiter einer Behörde ist neben dem zuständigen Sachbearbeiter ein für die Wissenszurechnung geeigneter Kenntnisträger; ob der Behördenleiter an der angefochtenen Rechtshandlung beteiligt war oder nicht, ist ohne Bedeutung.
InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 286 A, B a) Der Rückschluss von einer medialen Berichterstattung auf die Kenntnis von einem bestimmten Gegenstand der Berichterstattung ist nur tragfähig, wenn die Berichterstattung derart umfassend und hervorgehoben erfolgt ist, dass sie dem Kenntnisträger nicht verborgen geblieben sein kann.
b) Eine Verletzung der Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit im Blick auf ein erkanntermaßen krisenbehaftetes Unternehmen führt nicht zur Annahme einer tatsächlich nicht vorhandenen Kenntnis (hier: von einem Insolvenzantrag).
BGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - IX ZR 107/22 - OLG Hamburg LG Hamburg ECLI:DE:BGH:2024:080224UIXZR107.22.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Weinland und Kunnes für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2022 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage wegen Einfuhrumsatzsteuerzahlungen in Höhe von 195.060,02 € abgewiesen und die Beklagte zur Rückgewähr von Zollzahlungen von mehr als 2.771,85 € verurteilt hat.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Hamburg vom 25. Februar 2021 wird auch insoweit zurückgewiesen, als es um Einfuhrumsatzsteuerzahlungen der Schuldnerin in Höhe von 20.890,07 € geht. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird auch hinsichtlich von Zollzahlungen in Höhe von 710,53 € zurückgewiesen. Im Umfang der weitergehenden Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist Sachwalter in dem auf Antrag vom 18. Juli 2018 am 1. Oktober 2018 in Eigenverwaltung eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland unter dem Gesichtspunkt der Deckungsanfechtung auf Rückgewähr von Einfuhrumsatzsteuerzahlungen in Höhe von 229.382,29 € und Zollzahlungen in Höhe von 24.154,94 € in Anspruch, welche die Schuldnerin an das Hauptzollamt H. geleistet hat.
Die Zahlungen erfolgten nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 28. September 2018 auf Waren, die zum Teil vor und zum Teil nach dem Eröffnungsantrag in der Zeit zwischen dem 5. Juli 2018 und dem 19. September 2018 in den europäischen Binnenmarkt eingeführt wurden. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob man auf Seiten des Hauptzollamts den Insolvenzantrag schon vor dem 9. August 2018 kannte.
Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Bediensteten des Hauptzollamts ab dem 19. Juli 2018 Kenntnis von dem Insolvenzantrag der Schuldnerin hatten. Es hat die Beklagte zur Rückgewähr von Einfuhrumsatzsteuer- und Zollzahlungen auf Waren verurteilt, die ab dem 19. Juli 2018 eingeführt wurden. Im Übrigen hat es aufgrund der aus § 76 AO folgenden Sachhaftung anfechtungsfeste Absonderungsrechte der Beklagten an den eingeführten Waren angenommen und die Klage mangels Gläubigerbenachteiligung abgewiesen. Gegen das Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Die Anschlussberufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage auf Rückgewähr der Einfuhrumsatzsteuerzahlungen abgewiesen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Kläger die vollständige Verurteilung der Beklagten - auch im Sinne seiner Anschlussberufung - erreichen. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt und begehrt die Befreiung von ihrer in der Berufungsinstanz verbliebenen Beschwer.
Entscheidungsgründe:
Revision und Anschlussrevision haben teilweise Erfolg. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen hat wegen Einfuhrumsatzsteuerzahlungen in Höhe von 195.060,02 € auf Waren, die ab dem 19. Juli 2018 in den europäischen Binnenmarkt eingeführt wurden. Die Anschlussrevision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung der Beklagten keinen Erfolg gehabt hat wegen Zollzahlungen in Höhe von 18.502,13 € auf Waren, die zwischen dem 19. Juli und dem 9. August 2018 in den europäischen Binnenmarkt eingeführt wurden, und soweit das Berufungsgericht der Anfechtungsklage für eine weitere Zollzahlung über 710,53 € für am 18 Juli 2018 eingeführte Waren stattgegeben hat. Die weitergehenden Rechtsmittel sind unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Hinsichtlich der Zölle sei die Klage begründet, soweit die entsprechenden Zahlungen auf Waren erfolgt seien, die ab dem 19. Juli 2018 in den Geltungsbereich der Abgabenordnung verbracht worden seien. Insoweit sei die mit der Einfuhr der Waren entstandene Sachhaftung nach § 76 AO anfechtbar und sei deshalb von einer Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO auszugehen. Zwar scheide eine Anfechtung nach § 131 InsO aus, weil die auf gesetzlicher Grundlage entstehende Sachhaftung als kongruent im Sinne des Anfechtungsrechts anzusehen sei. Die Zahlungen für Waren, deren Einfuhr nach dem 19. Juli 2018 erfolgt sei, seien jedoch nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar.
Die Beklagte habe ab dem 19. Juli 2018 aufgrund der medialen Berichterstattung Kenntnis von dem Insolvenzantrag der Schuldnerin gehabt. Für die insoweit notwendige Wissenszurechnung sei im Grundsatz auf die Kenntnis des zuständigen Behördenmitarbeiters abzustellen. Dieser sei indes für den Kläger nicht erkennbar gewesen, weil es eine unternehmensbezogene Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Hauptzollamts H.
nicht gegeben habe. Deshalb sei nicht zu erkennen, weshalb es dem Kläger hätte möglich sein sollen, zu Kenntnissen bestimmter Mitarbeiter des Hauptzollamts vorzutragen und diese als Zeugen zu benennen. Vielmehr sei nur die Beklagte dazu in der Lage gewesen,
für sämtliche potentiell befassten Mitarbeiter die fehlende Kenntnis darzutun.
Ohnehin komme nach allgemeinen Grundsätzen eine Wissenszurechnung über die Leitungsebene der Behörde in Betracht. Dass auch und gerade die Leitungsebene der Behörde generell im üblichen Umfang mediale Berichterstattungen verfolge und zur Kenntnis genommen habe, sei bei lebensnahem Verständnis zugrunde zu legen. Über den Insolvenzantrag sei von prominenten Presseorganen wie dem "Handelsblatt" bis hin zu deutlich ländlich geprägten Presseerzeugnissen berichtet worden. Die Insolvenzantragstellung für die Schuldnerin könne daher nach aller Lebenswahrscheinlichkeit der Leitungsebene nicht entgangen sein - ohne dass es hierfür darauf ankäme, ob die Behördenleitung irgendwelche medialen Beobachtungspflichten in dienstlichen Zusammenhängen träfen. Darauf, dass jedenfalls nach dem 9. August 2018 aufgrund der entsprechenden Mitteilung durch die Schuldnerin Kenntnis vom Insolvenzantrag vorgelegen habe, komme es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr an.
Hinsichtlich der Zollzahlungen auf Waren, die vor dem 19. Juli 2018 in den Geltungsbereich der Abgabenordnung verbracht worden seien, sei die Klage unbegründet. Die insoweit entstandene Sachhaftung nach § 76 AO sei nicht anfechtbar und stehe der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung entgegen.
Die Einfuhrumsatzsteuerzahlungen seien insgesamt nicht anfechtbar. Die Anfechtung scheitere am Einwand des Rechtsmissbrauchs ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est"). Der Kläger lasse bei einer erfolgreichen Anfechtung eine steuerrechtlich gründende Masseverbindlichkeit in Höhe des zurückgeforderten Betrags entstehen und müsse das Erlangte sogleich an die Beklagte zurückzahlen. Die anfechtungsbedingte Rückzahlung wäre als Erstattung der Steuer gemäß § 17 Abs. 3 UStG anzusehen. Daraufhin müsse eine Berichtigung der Vorsteuer erfolgen. Dieser Berichtigungsanspruch schlage sich in einer Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zugunsten des Fiskus nieder. Der Kläger habe die von ihm verlangte Rückzahlung in einem sogleich einsetzenden - nur steuerbehördlich noch zu vollziehenden - Automatismus und damit "sofort" im Rechtssinne wieder herauszugeben.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision nur zum Teil stand.
1. Die Revision ist begründet, soweit das Berufungsgericht die Klage auf Rückgewähr von Einfuhrumsatzsteuerzahlungen in Höhe von 195.060,02 € auf Waren zurückgewiesen hat, die ab dem 19. Juli 2018 in den europäischen Binnenmarkt eingeführt wurden. Das auf § 143 InsO gestützte Verlangen des Klägers auf Rückgewähr der Einfuhrumsatzsteuerzahlungen stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar. Dies gilt selbst dann, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass die Rückgewähr anfechtbar erlangter Einfuhrumsatzsteuerzahlungen eine Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 3 UStG nach sich zieht und dies zur Begründung einer Masseverbindlichkeit führt. Dass insbesondere der dolo-agit-Einwand nicht durchgreift, hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage (IX ZR 2/22, zVb Rn. 10 ff) entschieden und ausführlich begründet.
2. Unbegründet ist die Revision, soweit sie die mit der Anschlussberufung des Klägers erstrebte Verurteilung der Beklagten zur Rückgewähr der Einfuhrumsatzsteuer- und Zollzahlungen auf Waren weiterverfolgt, die vor dem 19. Juli 2018 in den europäischen Binnenmarkt eingeführt wurden.
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Ablösung eines insolvenzanfechtungsfesten Absonderungsrechts der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung entgegenstehen kann. Das ist der Fall, wenn der Gläubiger sich aus dem Absonderungsrecht in Höhe der angefochtenen Zahlung anfechtungsfest hätte befriedigen können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, BGHZ 178, 171 Rn. 22; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn. 12; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZIP 2015, 585 Rn. 8; vom 30. April 2020 - IX ZR 162/16, ZIP 2020, 1253 Rn. 31).
b) Ein solches Absonderungsrecht folgt aus der Sachhaftung nach § 76 AO, die mit dem Verbringen der einfuhrabgabenpflichtigen Waren in den Geltungsbereich der Abgabenordnung entstand. Die Haftung entstand ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter an der einfuhrabgabenpflichtigen Ware. Daraus folgt, dass die Sachhaftung privaten Rechten Dritter vorging, die Beklagte wegen der hierdurch gesicherten Forderungen also die Stellung eines erstrangigen öffentlich-rechtlichen Pfandgläubigers erwarb. Etwaige dem Erwerb dieses Rechts entgegenstehende Rechte Dritter waren gemäß § 76 Abs. 1 AO nachrangig. Zwar ergibt sich aus der Sachhaftung kein Vorrecht der gesicherten Forderung im Insolvenzverfahren; diese ist eine einfache Insolvenzforderung. Die auf § 76 AO beruhende Sachhaftung bewirkt aber den Erwerb einer erstrangigen dinglichen Pfandberechtigung, die ein entsprechendes Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 4 InsO begründet (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn. 17 f mwN).
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Sachhaftung bis zur Begleichung der jeweiligen Abgabenschuld durch die angefochtenen Zahlungen fortbestand und dass die Beklagte dazu in der Lage gewesen wäre, aus der Sachhaftung abgesonderte Befriedigung in Höhe der angefochtenen Zahlungen zu erlangen. Das nimmt die Revision hin.
c) Vor diesem Hintergrund können die Zahlungen nur dann eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt haben, wenn die Entstehung der Sachhaftung ihrerseits anfechtbar war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn. 19; vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, ZInsO 2014, 195 Rn. 16). Die hier infrage stehende Sachhaftung ist vor dem 19. Juli 2018 entstanden. Die Revision nimmt hin, dass diese Sachhaftung nicht nach § 130 InsO anfechtbar ist. Die Anfechtbarkeit folgt auch nicht aus § 131 InsO.
aa) Voraussetzung für eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO ist eine inkongruente Deckung, die dann vorliegt, wenn einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht wird, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Gläubiger eine Sicherheit erhält, auf die er weder durch den Vertrag noch kraft Gesetzes einen Anspruch hatte (MünchKommInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl., § 131 Rn. 19; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2014, § 131 Rn. 88).
bb) Die Sachhaftung gemäß § 76 Abs. 1 AO begründet eine Sicherheit im Sinne des § 131 InsO. Die Sachhaftung ist allerdings nicht inkongruent.
(1) Der Senat hat für das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers entschieden, dass die das Pfandrecht begründende Inbesitznahme keine inkongruente Deckung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 219/01, BGHZ 150, 326, 330 ff). Er hat dies aus dem Schutzzweck des gesetzlichen Frachtführerpfandrechts gefolgert und unabhängig davon angenommen, ob das Pfandrecht konnexe oder inkonnexe Forderungen sichert (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002, aaO).
Er hat ausgeführt, (allein) das Fehlen eines Sicherungsanspruchs könne nicht zur Inkongruenz führen, weil das gesetzliche Pfandrecht einen solchen nicht voraussetze. Andernfalls wäre das gesetzliche Pfandrecht, soweit es innerhalb der in § 131 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO genannten Fristen entstehe, durchweg anfechtbar. Das würde die Sicherheit in einer Weise entwerten, die der Gesetzgeber - wie sich aus § 50 Abs. 1 InsO ergebe - ersichtlich nicht gewollt habe. Die Verschärfung des Anfechtungsrechts gemäß § 131 InsO bei inkongruenten Deckungen solle solche Deckungen erfassen, die im Hinblick auf die nahe bevorstehende Insolvenz besonders verdächtig seien (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 219/01, BGHZ 150, 326, 330).
Dass sei im Blick auf das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers nicht der Fall. Soweit es konnexe Forderungen sichere, gelte es als von Anfang an durch den zugrundeliegenden Vertrag als gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 219/01, BGHZ 150, 326, 330 f). Die anfechtungsrechtliche Unverdächtigkeit des Frachtführerpfandrechts auch im Blick auf inkonnexe Forderungen hat der Senat aus einer spezifisch transportrechtlichen Sicht gefolgert und dabei insbesondere auf die Schutzbedürftigkeit des Frachtführers abgestellt.
(2) Ob es sich bei dem Entstehen der Sachhaftung nach § 76 AO um eine kongruente oder inkongruente Deckung handelt, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn. 9, 40). Die Frage ist dahingehend zu beantworten, dass eine kongruente Sicherung anzunehmen ist.
Es ist anerkannt, dass ein gesetzlicher Anspruch auf eine Sicherung der Inkongruenz jedenfalls dann entgegensteht, wenn der Sicherungsgegenstand hinreichend bestimmt ist (vgl. Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 20. Aufl., § 131 Rn. 74; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2014, § 131 Rn. 108; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 131 Rn. 40 f; HK-InsO/ Thole, 11. Aufl., § 131 Rn. 23). Das ist in aller Regel nicht deshalb anders, weil aus dem Gesetz nicht nur der Anspruch auf die Sicherheit folgt, sondern - wie im Falle der Sachhaftung nach § 76 Abs. 1 AO - die Sicherung selbst (vgl. Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, aaO Rn. 110 f). Insolvenzanfechtungsrechtlich unverdächtig ist ein solcher Vorgang nicht nur dann, wenn das Gesetz
- wie etwa im Falle des Frachtführerpfandrechts nach § 440 HGB - einen mit dem Schuldner geschlossenen privatrechtlichen Vertrag näher ausgestaltet. Die gesetzliche Anordnung für sich genommen reicht aus und ist anfechtungsrechtlich dahingehend zu achten, dass eine Anfechtung des Sicherungsrechts nach § 131 InsO regelmäßig ausscheidet. Ob dies anders sein kann, wenn das für sich genommen unverdächtige Sicherungsrecht in verdächtiger Weise begründet wird (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl., § 131 Rn. 24; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, aaO Rn. 111a), braucht hier nicht entschieden zu werden.
Die Sachhaftung nach § 76 Abs. 1 AO sichert nur konnexe Forderungen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift werden von der Sachhaftung nur solche Forderungen erfasst, die auf den Waren ruhen. Gesichert wird jeweils nur die für die betroffene Ware entstandene Abgabenschuld (Klein/Rüsken, AO, 17. Aufl., § 76 Rn. 1). Die Sachhaftung kann vor der Abgabenschuld entstehen, ist im Übrigen aber akzessorisch (vgl. Klein/Rüsken, aaO Rn. 5; Tipke/Kruse/Loose, AO/FGO, 2022, § 76 AO Rn. 6; Lippross/Seibel/Niewerth, Basiskommentar SteuerR, 2023, § 76 AO Rn. 2). In dieser Ausgestaltung ist die gesetzlich angeordnete Sachhaftung für sich genommen anfechtungsrechtlich unverdächtig. Sie tritt unabhängig von einer bevorstehenden Insolvenz ein. Der Gesetzgeber hat den Fiskus, der die Entstehung der Abgabenschuld an sich nicht verhindern kann und daher ein sogenannter Zwangsgläubiger ist, für schutzwürdig gehalten. Vor diesem Hintergrund unterliegt das Entstehen der Sachhaftung nach § 76 Abs. 1 AO nicht der Anfechtung nach § 131 InsO.
3. Die zulässige Anschlussrevision ist begründet, soweit das Berufungsgericht von einer Anfechtbarkeit der Zollzahlungen auf Waren ausgegangen ist, die ab dem 19. Juli bis zum 9. August 2018 in den europäischen Binnenmarkt eingeführt wurden. Sie ist zudem begründet, soweit das Berufungsgericht die Anfechtung hinsichtlich der Zollzahlung über 710,53 € für am 18. Juli 2018 eingeführte Waren hat durchgreifen lassen. Legt man die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zugrunde, unterliegt die Sachhaftung einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erst im Blick auf Waren, die ab dem 9. August 2018 in den europäischen Binnenmarkt eingeführt worden sind. Ab diesem Zeitpunkt kannte man auf Seiten des Hauptzollamts aufgrund der entsprechenden Mitteilung der Schuldnerin unstreitig den Insolvenzantrag und waren demnach die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestands erfüllt. Die Annahme einer früheren Kenntnis vom Insolvenzantrag wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen.
a) Rechtsfehlerhaft ist die Annahme, die Leitung des Hauptzollamts H. habe ab dem 19. Juli 2018 Kenntnis von dem am 18. Juli 2018 gestellten Insolvenzantrag gehabt.
aa) Richtig ist, dass der Leiter einer Behörde neben dem zuständigen Sachbearbeiter (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 16) ein für die Wissenszurechnung geeigneter Kenntnisträger ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1984 - IX ZR 34/83, ZIP 1984, 809, 810 f; vom 17. April 1986 - IX ZR 54/85, ZIP 1986, 720, 723; vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, NZI 1999, 114, 116). Ob der Behördenleiter an der angefochtenen Rechtshandlung beteiligt war oder nicht, ist ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1984, aaO S. 810).
bb) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, die Leitung des Hauptzollamts H. habe ab dem 19. Juli 2018 aufgrund der entsprechenden Medienberichterstattung Kenntnis von dem am 18. Juli 2018 gestellten Insolvenzantrag gehabt.
(1) Die Würdigung der Beweise ist im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NJW 2019, 664 Rn. 49; vom 26. Mai 2020 - VI ZR 213/19, NJW 2020, 2467 Rn. 27 mwN; st. Rspr.). Der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt es hingegen, soweit das Berufungsgericht seine Überzeugung auf Erfahrungssätze stützt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018, aaO).
(2) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung im Ausgangspunkt auf den Erfahrungssatz gestützt, der Leiter einer Behörde, wie der des Hauptzollamts H. , verfolge generell im üblichen Umfang mediale Berichterstattungen und nehme diese zur Kenntnis. Unter Zugrundelegung dieses Erfahrungssatzes hat es aufgrund der vom Kläger dokumentierten medialen Präsenz des eingeleiteten Insolvenzverfahrens, insbesondere unter Hinweis auf prominente Presseorgane, wie dem "Handelsblatt", bis hin zu "deutlich ländlich geprägten Presseerzeugnissen", angenommen, die Insolvenzantragstellung könne der Behördenleitung nicht entgangen sein.
(3) Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der vom Berufungsgericht herausgebildete Erfahrungssatz ist inhaltsleer. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, was das Berufungsgericht unter einer Kenntnisnahme der medialen Berichterstattung "generell im üblichen Umfang" versteht. Sollte das Berufungsgericht davon ausgehen, zum üblichen Umfang rechne auch die Kenntnisnahme von regionalen Presseerzeugnissen durch den Leiter einer außerhalb des jeweiligen Verbreitungsgebiets der Erzeugnisse ansässigen Behörde, wäre ein solcher Erfahrungssatz nicht anzuerkennen. Auch die vom Berufungsgericht festgestellte vereinzelte überregionale Berichterstattung über den Insolvenzantrag muss dem Leiter einer Behörde, wie dem des Hauptzollamts H. , nach der Lebenserfahrung nicht zur Kenntnis gelangt sein. Zum üblichen Umfang der Kenntnisnahme von der medialen Berichterstattung durch einen Behördenleiter, wie dem des Hauptzollamts H.
, gehört es nicht, sich einen umfassenden Überblick über jede Art der überregionalen Berichterstattung zu machen. Selbst wenn also zum üblichen Umfang eine tagesaktuelle Information über die überregionale Berichterstattung gehörte, müsste sich diese nicht gerade auf die Erzeugnisse beziehen, in denen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über den Insolvenzantrag berichtet wurde. Hinzukommt, dass eine Information über die überregionale Berichterstattung nicht voraussetzt, dass alle Meldungen eines Erzeugnisses, auch die an nicht hervorgehobener Stelle veröffentlichten, zur Kenntnis genommen werden. Für einen im Sinne des § 286 ZPO tragfähigen Rückschluss von der medialen Berichterstattung auf die Kenntnis von einem bestimmten Gegenstand der Berichterstattung muss es sich um einen Gegenstand handeln, über den derart umfassend und hervorgehoben berichtet worden ist, dass diese dem entsprechenden Kenntnisträger nicht verborgen geblieben sein kann.
b) Die Annahme einer vor dem 9. August 2018 erlangten Kenntnis von dem Insolvenzantrag lässt sich auch nicht auf die Verletzung einer Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit stützen. Weder liegt eine Verletzung der Obliegenheit vor noch würde bei (unterstellter) Verletzung auf eine positive Kenntnis der Beklagten vom Insolvenzantrag der Schuldnerin geschlossen werden können.
aa) In einem nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO zu beurteilenden Anfechtungsfall ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, der Gläubiger könne auf Grund von Presseberichten, die keine amtliche Verlautbarung enthalten, nach den Umständen gehalten sein, sich nach der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu erkundigen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641). Dies beruhte auf den gegenüber § 133 InsO aF geringeren subjektiven Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO. Mit Urteil vom 19. Februar 2009 (IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 21 f) hat der Bundesgerichtshof Arbeitnehmer von einer Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit ausgenommen und diese auf institutionelle Gläubiger wie den Fiskus oder die Sozialversicherungsträger begrenzt. Später hat er klargestellt, dass die Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit an besondere Umstände anknüpfe (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 21; vgl. auch Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 21).
Einen besonderen Umstand hat der Bundesgerichtshof in der zwecks Ermöglichung einer Aufrechnung erfolgten Bildung einer behördenübergreifenden Handlungs- und Informationseinheit erblickt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 21). Dies hat indes nicht zur Annahme einer tatsächlich nicht vorhandenen Kenntnis, sondern lediglich zur Zurechnung von Wissen geführt, das innerhalb der gebildeten Handlungs- und Informationseinheit vorhanden war (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO). Der Senat hat diese Wissenszurechnung demgemäß entscheidend auf die Bildung der behördenübergreifenden Handlungs- und Informationseinheit gestützt. Die Rechtsprechung zur Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit darf demnach nicht da- hingehend missverstanden werden, dass die Verletzung der Obliegenheit zur Annahme einer tatsächlich nicht vorhandenen Kenntnis führen könnte. Das wäre mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die hier infrage stehende Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO setzt die positive Kenntnis voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis - auch infolge einer Verletzung der Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit - reicht nicht.
bb) Im Streitfall gibt es keine tragfähigen Feststellungen zu einer auf Seiten des Hauptzollamts H.
vorhandenen Kenntnis von dem Insolvenzantrag der Schuldnerin vor dem 9. August 2018. Überdies gab es keine Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit des Hauptzollamts im Blick auf einen möglichen Insolvenzantrag der Schuldnerin.
Die Beobachtungs- und Erkundigungspflicht setzt jedenfalls ein erkanntermaßen krisenbehaftetes Unternehmen voraus. Daran fehlte es im Streitfall. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevisionserwiderung begründet ein vorausgegangenes - bereits im Jahr 2016 abgeschlossenes - Insolvenzverfahren nicht ohne weiteres eine Beobachtungs- und Erkundigungspflicht für den hier interessierenden Zeitraum vom 19. Juli bis zum 9. August 2018. Dass man auf Seiten des Hauptzollamts H.
die dem Insolvenzantrag vom 18. Juli 2018 vorausgegangene Presseberichterstattung über die neuerliche Krise der Schuldnerin kannte, ist nicht festgestellt.
c) Die Annahme einer vor dem 9. August 2018 erlangten Kenntnis von dem Insolvenzantrag lässt sich schließlich nicht anhand der zur sekundären Darlegungslast entwickelten Grundsätze begründen.
aa) Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat,
während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 27; vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, ZInsO 2022, 762 Rn. 19). Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37; st. Rspr.).
bb) Danach bestand im Streitfall keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten. Dem Kläger war es möglich, die zuständigen Sachbearbeiter des Hauptzollamts als mögliche Wissensträger anhand der ergangenen Einfuhrabgabenbescheide namhaft zu machen und als Zeugen zu benennen. Dass er nicht dazu in der Lage gewesen wäre, die Behördenleitung namhaft zu machen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Behauptung, Sachbearbeiter und Behördenleitung hätten den Insolvenzantrag gekannt, erfolgte in Anbetracht der Pressberichterstattung über den Antrag nicht nur ins Blaue hinein (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 f). Die Beklagte war nicht gehalten, mögliche weitere Wissensträger zu ermitteln und namhaft zu machen.
III.
Das angefochtene Urteil ist danach im tenorierten Umfang (Abweisung der Klage auf Rückgewähr von Einfuhrumsatzsteuerzahlungen in Höhe von
195.060,02 € und Verurteilung zur Rückgewähr von Zollzahlungen von mehr als 2.771,85 €) aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Wegen der Einfuhrumsatzsteuerzahlungen in Höhe von 20.890,07 € auf Waren, die ab dem 9. August 2018 in den europäischen Binnenmarkt eingeführt worden sind, erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis und ist nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Anfechtbarkeit dieser Zahlungen folgt aus § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Insoweit war deshalb die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Ebenfalls entscheidungsreif ist die Sache hinsichtlich der Zollzahlung über 710,53 €, nachdem beide Instanzgerichte eine Kenntnis vom Insolvenzantrag vor dem 19. Juli 2018 - von Revision und Anschlussrevision unangegriffen - verneint haben und diese Zahlung bereits am 18. Juli 2018 eingeführte Waren betrifft; insoweit ist die Anschlussberufung des Klägers klarstellend zurückzuweisen. Im Übrigen wird das Berufungsgericht erneut festzustellen haben, ob der Beklagten der Insolvenzantrag der Schuldnerin vor dem 9. August 2018 bekannt geworden ist.
Schoppmeyer Schultz Weinland Kunnes Selbmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2021 - 336 O 73/19 OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2022 - 11 U 67/21 - IX ZR 107/22 Verkündet am: 8. Februar 2024 Kluckow, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle