VI ZR 110/23
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 110/23 URTEIL Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNEU:
nein in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. November 2024 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 2 Zu den Voraussetzungen, unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.
BGH, Urteil vom 5. November 2024 - VI ZR 110/23 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main ECLI:DE:BGH:2024:051124UVIZR110.23.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2023 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als in Ziffer 1 und 2 des Urteilstenors zu Gunsten der Kläger zu 3 und 4 entschieden worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Von den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten trägt die Beklagte die Hälfte, der Kläger zu 3 1/3 und die Klägerin zu 4 1/6. Die Beklagte trägt die in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 2, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 3 1/3 und die Klägerin zu 4 1/6. Im Übrigen tragen die Parteien ihre in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger zu 3 und 4 jeweils zur Hälfte.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen eine von der Beklagten veröffentlichte Wort- und Bildberichterstattung. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist noch die von den Klägern zu 3 und 4 erwirkte Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Veröffentlichung eines Bildes und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Der Kläger zu 3 ist ein international bekannter ehemaliger Formel-1-Rennfahrer, die Klägerin zu 4 seine Ehefrau, die Kläger zu 1 und 2 sind deren gemeinsame Kinder. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift FREIZEIT SPASS. In der Ausgabe Nr. 30 vom 15. Juli 2020 veröffentlichte sie dort einen Artikel über die Kläger, der sich unter der Überschrift "Endlich Urlaub! Neues Familien-Glück auf Mallorca" mit einem gemeinsamen Aufenthalt der Kläger auf der Baleareninsel befasst. Der Beitrag lautet auszugsweise wie folgt:
"G[voller Name der Klägerin zu 2] [...] stand das Glück ins Gesicht geschrieben, als sie in einer Bucht bei Port d'Andratx vor einem Jetski stand. Und auch Bruder M[Vorname des Klägers zu 1] [...] flitzte beseelt mit dem Fahrzeug übers Wasser. So ausgelassen hat man die Kinder von M[voller Name des Klägers zu 3] [...] ja lange nicht mehr gesehen!
Rückblick. Wegen der Corona-Pandemie mussten auch sie monatelang zu Hause in ... bleiben. Jetzt genossen beide unbeschwerte Urlaubstage mit Freunden auf Mallorca, wo Mama C[Vorname der Klägerin zu 4] [...] ein traumhaftes Anwesen mit Pool und großem Garten gekauft hat. Sie selbst hielt sich aus der Öffentlichkeit heraus. Vielleicht, weil sie wie im letzten Jahr alles für die Ankunft ihres Mannes vorbereitete. [...] Schon früher wurde M[Vorname des Klägers zu 3] mit einem Spezial-Helikopter auf die Insel gebracht." Der Beitrag wurde u.a. mit einem Luftbild von dem im Artikel genannten Anwesen illustriert (Bildinschrift: "Das traumhafte Anwesen der Familie auf Mallorca mit Garten und Pool").
Die Kläger zu 1 und 2 haben sich in erster Instanz gegen die Veröffentlichung der in dem Beitrag enthaltenen Äußerungen "Jetzt genossen beide unbeschwerte Urlaubstage mit Freunden auf Mallorca" und "als sie in einer Bucht bei Port d'Andratx vor einem Jetski stand" gewandt und zudem die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Insoweit ist der Rechtsstreit nach Abgabe einer Abschlusserklärung der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Den geltend gemachten Zahlungsanspruch hat die Beklagte anerkannt. Die Kläger zu 3 und 4 haben die Untersagung der erneuten Veröffentlichung der Luftbildaufnahme beantragt und die Erstattung hierauf bezogener vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Daneben hat der Kläger zu 3 sich gegen die Veröffentlichung der Äußerung "Schon früher wurde M[Vorname des Klägers zu 3] mit einem Spezial-Helikopter auf die Insel gebracht" gewandt.
Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 3. Juni 2022 hat das Landgericht der Beklagten in Bezug auf die Kläger zu 3 und 4 die Veröffentlichung der Luftbildaufnahme - wie geschehen in der Zeitschrift FREIZEIT SPASS vom 15. Juli 2020 - untersagt und sie ihrem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung an die Kläger zu 1 und 2 und daneben zur Zahlung eines Betrages von jeweils 177,29 € nebst Zinsen an die Kläger zu 3 und 4 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die gegen ihre Verurteilung zu Gunsten der Kläger zu 3 und 4 gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren aus der Berufungsinstanz weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, das Landgericht habe hinsichtlich der Veröffentlichung des Luftbildes in der angegriffenen Berichterstattung zu Recht einen Unterlassungsanspruch der Kläger zu 3 und 4 gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts bejaht. Es liege ein Eingriff in die Privatsphäre der Kläger vor, die auch das Recht umfasse, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein. Der Eingriff der Beklagten in das Persönlichkeitsrecht der Kläger liege hier darin, dass sie die Luftbildaufnahme veröffentlicht und durch die Beiordnung des Namens der Kläger die Anonymität des Anwesens aufgehoben habe. Das umfriedete Grundstück beider Kläger sei von außen aufgrund der besonderen Schutzmaßnahmen, insbesondere aufgrund dessen Lage in einer "Gated Community", nicht einsehbar gewesen. Die Kläger hätten sich dort zu Urlaubs- und Erholungszwecken aufgehalten. Es habe eine rein private Nutzung vorgelegen. Die beanstandete Luftbildaufnahme zeige einen Ausschnitt des Anwesens aus der Luftperspektive, wobei vor allem die Rasenfläche vor dem Haupthaus, die Lage der Häuser auf dem Grundstück, die Architektur und das erste Stockwerk des Haupthauses zu sehen seien. Dies seien rein private Bereiche, die ohne die Luftaufnahme nicht für die Öffentlichkeit einsehbar gewesen seien. Dabei werde mit dem Bild illustriert, in welcher Umgebung der Kläger zu 3 seine Genesung und beide Kläger ihren Urlaub verbrächten. Unerheblich für die Frage des Vorliegens eines Eingriffs in die Privatsphäre sei, wie das Luftbild entstanden sei. Zwar stamme das Bild nach dem im Berufungsverfahren neu und unbestritten gebliebenen Vortrag aus Verkaufsunterlagen, die in einem Exposé für den Verkauf der Immobilie angefertigt und verwendet worden seien. Die Beklagte habe es mithin nicht selbst hergestellt. Vorzuwerfen sei ihr allein, dass sie die Aufnahme unter Beifügung des Namens der Kläger und damit unter Aufhebung der Anonymität veröffentlicht habe. Denn die Verkaufsunterlagen enthielten keine personalisierte Zuordnung des zu veräußernden Villenanwesens.
Der Eingriff sei auch rechtswidrig. Über die Frage der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des Bildes sei aufgrund einer Abwägung des nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger zu 3 und zu 4 mit dem nach Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht der Beklagten auf Pressefreiheit zu entscheiden. Dabei sei der Eingriff in die Privatsphäre nur dann rechtswidrig, wenn bei der anzustellenden Abwägung der Anspruch auf Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiege. Dabei spiele eine Rolle, dass die Kläger hier "public figures/personnes publiques" seien. Nach den vom Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Abwägung der sich einander gegenüberstehenden Grundrechtspositionen der Beklagten als Presseberichterstatter einerseits und im besonderen Blick der Öffentlichkeit stehenden Personen bei Luftbildaufnahmen von deren Feriendomizil wie hier die Kläger andererseits sei die Veröffentlichung auch rechtswidrig.
Zwar sei zutreffend, dass an solchen Luftbildaufnahmen ein verbreitetes öffentliches Interesse bestehe, das von den Medien entsprechend befriedigt werden dürfe. Auch sei es richtig, dass zu Gunsten der Pressefreiheit zu berücksichtigen sei, dass mit dem Abdruck des Luftbilds von Teilen des Anwesens beider Kläger nur der Randbereich ihrer Privatsphäre betroffen sei, weil lediglich Grundstücksteile des Ferienanwesens in unpersönlicher Weise abgebildet würden, die zudem einen hohen Grad von Abstraktheit aufwiesen. So seien auf dem angegriffenen Luftbild vor allem Dach- und Fensterbereich der Ferienvilla nebst einer größeren Rasenfläche vor der Terrasse des Erdgeschosses und Teile des Gartens mit Baumbestand, wie z.B. Palmen und andere mediterrane Gewächse zu sehen, wobei es sich hier um in diesen südlichen Mittelmeerlagen häufig vorkommende Gestaltungselemente einer Ferienvilla handeln dürfte. Private Ausstattungsgegenstände der Kläger oder gar Personen würden - der Herkunft des Luftbildes aus einem Verkaufsprospekt geschuldet - nicht gezeigt.
Auch wenn demnach von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung her kein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Kläger zu 3 und 4 vorliege, überwögen dennoch die weiteren, zu Gunsten beider Kläger bei der Abwägung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte. Die Kläger hätten die Veröffentlichungen von Bildern des Anwesens stets gerichtlich angegriffen. Eine Selbstöffnung der Kläger zu ihren Urlaubsaufenthalten auf Mallorca liege nicht vor. Entscheidend für ein Überwiegen der Grundrechtsinteressen der Kläger sei hier, dass die Ferienvilla von Dritten näher lokalisiert werden könne. Denn in der Textberichterstattung werde dem Leser mitgeteilt, dass die Kläger zu 1 und 2, beide Kinder der Kläger zu 3 und 4, in einer Bucht bei Port d'Andratx "unbeschwerte Urlaubstage auf Mallorca" verbringen würden, wo die Klägerin zu 4 "ein traumhaftes Anwesen gekauft" habe. Auf diese Weise könne der durch den Bericht angesprochene Leserkreis die genaue Lage der Ferienvilla beider Kläger nach den in dem Luftbild gezeigten Gestaltungsmerkmalen ohne weiteres über den jedermann zugänglichen Dienst "Google Earth" ermitteln. Denn das angegriffene Bild weise zureichende individuelle Merkmale auf, die mit dem Luftbild abgeglichen werden könnten. Hinzu trete der Umstand, dass durch die Möglichkeit der Abbildung des angegriffenen Bildes aus der Luftperspektive mittels einer Drohne für die Kläger zu 3 und 4 besonders vor Augen geführt werde, dass sie aufgrund von Nachahmereffekten von dort jederzeit beobachtet werden könnten, wenn der Leser zudem wisse, dass ihre Villa in der Nähe der Bucht bei Port d'Andratx liege. Dabei werde die Rückzugsfunktion des privaten Ferienanwesens beider Kläger schon dadurch empfindlich gestört, dass sie, bei Lokalisierbarkeit des Anwesens und dessen Zuordnung an die Kläger zu 3 und 4, infolge der Abbildung des Luftbildes künftig ihren Urlaub im Bewusstsein dessen verbringen würden, dass eine jederzeitige Beobachtbarkeit durch interessierte Dritte aus der Luft jedenfalls nicht ganz auszuschließen sein werde. Dabei liege hier nicht nur eine abstrakte Gefährdung vor, wie dies die Beklagte meine. Denn die Kläger hätten aufgezeigt, dass tatsächlich solche weiteren Beobachtungen stattgefunden hätten und dabei neue Aufnahmen ihres Ferienanwesens aus der Luft gefertigt worden seien, die von der Presse aufgegriffen und zum Gegenstand weiterer Artikel unter Veröffentlichung dieser Luftbilder geworden seien.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Weder dem Kläger zu 3 noch der Klägerin zu 4 steht ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der streitgegenständlichen Luftbildaufnahme nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Daher besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt allerdings angenommen, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger zu 3 und 4 in seiner Ausprägung als Recht auf Schutz der Privatsphäre darstellt.
a) Das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden". Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, VersR 2023, 662 Rn. 13 mwN).
Nach der Senatsrechtsprechung ist ein umfriedetes Grundstück jedenfalls dann - räumlich - der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, AfP 2004, 119, 121, juris Rn. 13; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, AfP 2004, 116, 117, juris Rn. 15). Die Einordnung des Grundstücks als räumlicher Schutzbereich der Privatsphäre besagt aber noch nichts darüber, ob bzw. inwieweit dieser Bereich selbst - neben dem Grundrechtsträger - am Grundrechtsschutz teilhat (Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, AfP 2004, 119, 121, juris Rn. 15; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, AfP 2004, 116, 118, juris Rn. 18). Ob die Veröffentlichung von Fotos umfriedeter Außenanlagen gegen den Willen des Grundstücksbesitzers einen Eingriff in dessen Privatsphäre darstellt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für den Einzelfall beantworten (vgl. Senatsurteile vom
9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, AfP 2004, 119, 121, juris Rn. 16; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, AfP 2004, 116, 118, juris Rn. 19). Dabei kann eine Rolle spielen, ob die Eignung des Grundstücks als Rückzugsort durch die Veröffentlichung der Bilder unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung gefährdet wird, die Berichterstattung einem breitem Publikum Einblicke in Lebensbereiche des Betroffenen gewährt, die sonst einem beschränkten Personenkreis vorbehalten sind, und ob durch die Veröffentlichung der fraglichen Aufnahmen Schutzmaßnahmen des Betroffenen zur Sicherung der Privatheit des Anwesens umgangen werden (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, AfP 2004, 119, 121 f., juris Rn. 18 f.; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, AfP 2004, 116, 118, juris Rn. 21 f.; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08, AfP 2009, 392 Rn. 10 f.).
b) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos in die Privatsphäre der Kläger zu 3 und 4 eingegriffen. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das abgebildete Anwesen der Kläger von außen aufgrund besonderer Schutzmaßnahmen, insbesondere aufgrund seiner Lage in einer "Gated Community", nicht einsehbar. Die Kläger halten sich dort zu Urlaubs- und Erholungszwecken auf. Mit der Veröffentlichung der Luftbildaufnahme unter namentlicher Zuordnung des abgebildeten Anwesens zu den Klägern wird damit einem breiten Publikum Einblick in einen privaten Lebensbereich der Kläger gewährt, den diese erkennbar vor den Augen der Öffentlichkeit verschließen wollten. Dies genügt hier, um einen Eingriff in die Privatsphäre zu bejahen, ohne dass über die Tatsache der ungewollten Öffnung des privaten Lebensbereichs hinaus noch die Geeignetheit des Anwesens als Rückzugsort dadurch beeinträchtigt sein müsste, dass aufgrund der Berichterstattung die Auffindbarkeit des Grundstücks durch Dritte erleichtert wird. Soweit die Revision einen Eingriff in die Privatsphäre der Kläger für nicht gegeben hält, weil die Aufnahme keine Details erkennen lasse, ist dies lediglich für die Frage der Intensität des Eingriffs von Bedeutung. Dass auf der Aufnahme wie vom Berufungsgericht festgestellt unter anderem das Haupthaus des klägerischen Anwesens samt davorliegender Gartenanlage und damit Teile des von der Außenwelt abgeschirmten Lebensbereichs der Kläger erkennbar sind, wird auch von der Revision zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
2. Der Eingriff der Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 3 und der Klägerin zu 4 ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht rechtswidrig.
a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, VersR 2023, 662 Rn. 31 mwN). Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Kläger am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung richtet sich hier dagegen - wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt - nicht nach den §§ 22, 23 KUG, da es im Streitfall nicht um ein Bildnis oder Bild mit identifizierbaren Personen geht, sondern grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie die einer Wortberichterstattung (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21,
AfP 2022, 429 Rn. 50; vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 38 mwN).
Da die angegriffene Berichterstattung der Beklagten die Privatsphäre der Kläger betrifft, ist von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, AfP 2004, 119, 122 f., juris Rn. 22 ff.; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, AfP 2004, 116, 118 f., juris Rn. 25 ff.; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08, AfP 2009, 392 Rn. 13 ff.; zur Wortberichterstattung vgl. Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, VersR 2023, 662 Rn. 32; vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 13; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 36; jeweils mwN). Zum Kern der Presseund Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, AfP 2004, 119, 122, juris Rn. 22; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, AfP 2004, 116, 118, juris Rn. 25; zur Wortberichterstattung vgl. Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, VersR 2023, 662 Rn. 33; vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 14; jeweils mwN).
Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Bild gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (vgl. zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16 mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, AfP 2004, 119, 122, juris Rn. 22; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, AfP 2004, 116, 118, juris Rn. 25; zur Wortberichterstattung vgl. Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, VersR 2023, 662 Rn. 34; vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 15 mwN).
Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, VersR 2023, 662 Rn. 35; vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 16 mwN). Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 38 mwN).
Stets abwägungsrelevant ist auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese kann bei einer Bildberichterstattung - wie bei einer Wortberichterstattung - als gering zu werten sein, wenn sie keinen tieferen Einblick in die persönlichen Lebensumstände des Betroffenen vermittelt (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, VersR 2023, 662 Rn. 36; vom
2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 17 mwN). Bei der Abbildung eines Grundstücks kann die Intensität des Eingriffs dadurch erhöht werden, dass sie - gegebenenfalls im Zusammenspiel mit der begleitenden Wortberichterstattung - die Auffindbarkeit des Anwesens erleichtert und durch die damit verbundene Anlock- und Anreizwirkung für Neugierige dessen Eignung als Rückzugsort für den Betroffenen gefährdet (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, AfP 2004, 119, 122, juris Rn. 24; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, AfP 2004, 116, 118, juris Rn. 28; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08, AfP 2009, 392 Rn. 11 f.). Auch die Umstände der Gewinnung der Abbildung sind bei der Beurteilung der Intensität des Eingriffs in den Blick zu nehmen und können diese erhöhen (vgl. zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 18).
b) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung rechtfehlerhaft. Das Interesse der Kläger zu 3 und 4 am Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiegt vorliegend nicht das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit.
aa) Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass mit der Veröffentlichung der Luftbildaufnahme von der Beklagten ein nicht unerhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt wird. Der Kläger zu 3 ist zwar kein Politiker, er gehört aber als berühmter Rennfahrer auch nach Beendigung seiner Karriere zu den Personen des öffentlichen Lebens, aufgrund deren Leitbild- und Kontrastfunktion Berichte über ihr Alltags- und Privatleben zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen können. Auch die Klägerin zu 4 ist öffentlich bekannt. Die in dem streitgegenständlichen Artikel enthaltene und durch die angegriffene Aufnahme illustrierte Beschreibung der Lebensgewohnheiten und Wohnverhältnisse der prominenten Kläger auf der beliebten Ferieninsel Mallorca bedient demnach ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse (vgl. auch Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, AfP 2004, 119, 122, juris Rn. 23; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, AfP 2004, 116, 118, juris Rn. 26).
bb) Richtig ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Privatsphäre der Kläger zu 3 und 4 durch die Veröffentlichung des Luftbildes nur in ihrem Randbereich betroffen ist. Einen tieferen Einblick in die Lebensgewohnheiten der Kläger gewährt die Aufnahme nicht. Zu sehen sind auf dem relativ kleinen Bild lediglich mehrere Gebäude samt umgebender Gartenanlage, wobei unklar bleibt, wo die Grundstücksgrenze der Kläger verläuft. Der im Text erwähnte Pool ist nicht abgebildet. Private Ausstattungsgegenstände der Bewohner sind nicht erkennbar.
cc) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die vom Berufungsgericht als für das Abwägungsergebnis entscheidend angesehene Annahme, aufgrund der in dem Artikel enthaltenen Mitteilung, die Kinder der Kläger zu 3 und 4 verbrächten in einer Bucht bei Port d'Andratx unbeschwerte Urlaubstage auf Mallorca, wo die Klägerin zu 4 ein traumhaftes Anwesen gekauft habe, wisse der Leser, dass sich die Villa der Kläger in der Nähe der Bucht bei Port d'Andratx befinde, wodurch die Eignung des Grundstücks als Rückzugsort gefährdet werde. Bei dieser Beurteilung verkennt das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - den Aussagegehalt der Wortberichterstattung, was vom Revisionsgericht ohne Einschränkungen nachgeprüft werden kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 1. August 2023 - VI ZR 307/21, VersR 2023, 1456 Rn. 10 mwN). Der Ort Port d'Andratx wird in dem Beitrag lediglich im Zusammenhang mit der Schilderung der Ausübung von Wassersport durch die Kläger zu 1 und 2 genannt ("G[voller Name der Klägerin zu 2] [...] stand das Glück ins Gesicht geschrieben, als sie in einer Bucht bei Port d'Andratx vor einem Jetski stand. Und auch Bruder M[Vorname des Klägers zu 1] [...] flitzte beseelt mit dem Fahrzeug übers Wasser."). Dass an diesem Ort oder in dessen Nähe auch das klägerische Anwesen zu finden ist, lässt sich - anders als das Berufungsgericht meint - dem Artikel nicht entnehmen. Der Leser erfährt insoweit im Text lediglich, dass es sich auf Mallorca befindet ("Jetzt genossen beide unbeschwerte Urlaubstage mit Freunden auf Mallorca, wo Mama C[Vorname der Klägerin zu 4] [...] ein traumhaftes Anwesen mit Pool und großem Garten gekauft hat."). Auf dem Luftbild selbst ist das Meer nicht zu sehen, so dass dem Leser auch durch die Aufnahme nicht der Eindruck vermittelt wird, das Anwesen befinde sich in der Nähe der im Text erwähnten Bucht. Der Artikel erleichtert daher die Auffindbarkeit des Anwesens und damit auch die Aufnahme weiterer Luftbilder unter Einsatz von Drohnen nicht in einer abwägungsrelevanten Weise, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Gefahr von "Nachahmereffekten" angenommen hat. Allein die Möglichkeit, dass anhand der auf dem Luftbild erkennbaren Gestaltungsmerkmale bei entsprechend intensiver Recherche, etwa mittels eines Internetdienstes wie "Google Earth", das Grundstück gegebenenfalls lokalisiert werden kann, genügt insoweit nicht.
dd) Auch die Umstände der Gewinnung der Luftbildaufnahme führen vorliegend nicht zu einer höheren Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger zu 3 und 4. Das Bild stammt aus einem Exposé, das vor dem Erwerb durch die Kläger für den Verkauf der Immobilie angefertigt und verwendet worden ist. Es entstand demnach nicht unter "Ausspähung" der persönlichen Lebensumstände der Kläger.
ee) Angesichts der somit nur geringen Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre der Kläger zu 3 und 4 kann ein Überwiegen ihres Interesses am Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit nicht festgestellt werden, auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass eine Selbstöffnung der Kläger hinsichtlich ihrer Lebensumstände auf Mallorca nicht stattgefunden hat.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da im Falle einer Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung weitere entscheidungserhebliche Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache daher zur Endentscheidung reif ist.
Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.06.2022 - 2-34 O 106/21 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.03.2023 - 16 U 91/22 -