Paragraphen in 3 StR 323/24
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 29 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
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1 | 29 | BtMG |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 323/24 BESCHLUSS vom 20. August 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2024 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. April 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2024:200824B3STR323.24.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Von der vom Generalbundesanwalt hinsichtlich des Falls II. 2. b) und c) der Urteilsgründe beantragten Schuldspruchänderung sieht der Senat ab. Der Angeklagte ist durch die in der Urteilsformel zum Ausdruck gebrachte rechtliche Einordnung dieser Tat nicht beschwert.
Die Annahme des Generalbundesanwalts, der Angeklagte habe sich in diesem Fall, in dem er wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis verurteilt worden ist, auch - in weiterer Tateinheit - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in Bezug auf das von ihm zum Weiterverkauf erworbene Kokain) strafbar gemacht, begegnet Bedenken. Denn hinsichtlich des Kokains kommt auch eine tatmehrheitliche Strafbarkeit in Betracht, weil für die konkurrenzrechtliche Beurteilung auf das Tathandeln des Angeklagten, nicht aber das seines Gehilfen abzustellen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2023 - 3 StR 76/23, juris Rn. 8; vom 22. August 2019 - 1 StR 267/19, NStZ 2020, 403 Rn. 9; vom 20. September 2016 - 3 StR 302/16, wistra 2017, 231 Rn. 6; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 BtMG Rn. 522 ff.). Eine teilweise zeitgleiche Verwahrung der tatgegenständlichen Ecstasy-Tabletten, wegen derer der Angeklagte rechtsfehlerfrei des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen worden ist, mit dem ihm später gleichfalls vom Angeklagten zur Aufbewahrung übergebenen Kokain in einer Plastikbox, die Tateinheit begründen könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2024 - 2 StR 480/23, juris Rn. 15; vom 18. April 2024 - 3 StR 30/23, juris Rn. 5; vom 17. August 2023 - 2 StR 200/23, NStZ 2024, 417 Rn. 7), lag indes allein in der Person des Bunkerhalters des Angeklagten vor.
Schäfer Berg Ri'inBGH Dr. Hohoff befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer Kreicker Voigt
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1 | 29 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
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