Paragraphen in AnwZ (Brfg) 47/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 112 | BRAO |
1 | 173 | VwGO |
1 | 329 | ZPO |
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2 | 112 | BRAO |
1 | 173 | VwGO |
1 | 329 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 47/23 vom
10. Juni 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2024:100624BANWZ.BRFG.47.23.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Liebert sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 10. Juni 2024 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. März 2024 werden als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 13. März 2024 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 13. November 2023 verkündete Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Mai 2024, mit dem er "Rechtsmittel", hilfsweise sofortige Beschwerde, weiter hilfsweise einfache Beschwerde und höchst hilfsweise Gegenvorstellung einlegt.
II. 2 1. Die vom Kläger eingelegten Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und der "einfachen" Beschwerde sind unstatthaft und damit unzulässig, weil der Bundesgerichtshof im Rahmen des § 112a Abs. 2 Nr. 1 BRAO in letzter Instanz entscheidet.
2. Die Gegenvorstellung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senatsbeschluss vom 13. März 2024 ist von allen im Beschlussrubrum ausgewiesenen Mitgliedern des Anwaltssenats eigenhändig unterschrieben worden. Er war dem Kläger nach § 112e Abs. 2 BRAO in Verbindung mit § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich formlos mitzuteilen. Der entsprechende Abdruck bedurfte weder einer Unterschrift noch eines Gerichtssiegels oder -stempels.
Im Übrigen ist der Begründung des Senatsbeschlusses vom 13. März 2024 nichts hinzuzufügen.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben in dieser Sache künftig nicht mehr beschieden werden.
Limperg Remmert Liebert Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanzen: AGH Celle, Entscheidung vom 13.11.2023 - AGH 5/21 (II 4/37.1) -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 112 | BRAO |
1 | 173 | VwGO |
1 | 329 | ZPO |
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2 | 112 | BRAO |
1 | 173 | VwGO |
1 | 329 | ZPO |
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