2 StR 472/23
BUNDESGERICHTSHOF StR 472/23 BESCHLUSS vom 21. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2024:210524B2STR472.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2024 gemäß § 44 Satz 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Dem Angeklagten A.
wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.
Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO ein nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22; vom 8. Februar 2023 – 2 StR 460/22).
Zeng Zimmermann Meyberg Herold Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 30.06.2023 - 5/6 Kls 5114 Js 238803/19 (33/19)
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