Paragraphen in X ZR 117/20
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZR 117/20 BESCHLUSS vom 18. April 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:180423BXZR117.20.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm, Dr. Marx und Dr. Rombach und den Richter Dr. Rensen beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. November 2020 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere steht die Auslegung des Klagepatents in der angefochtenen Entscheidung in Einklang mit der Auslegung in dem Berufungsurteil des Senats im Nichtigkeitsverfahren (BGH, Urteil vom 27. September 2022 - X ZR 87/20, GRUR 2022, 1731 Rn. 21 ff., insbes. Rn. 31 - Brenngutkühlung).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1 Million Euro festgesetzt.
Bacher Kober-Dehm Marx Rombach Rensen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.2019 - 4b O 151/17 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.11.2020 - I-2 U 32/19 -
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