Paragraphen in VIII ZB 19/23
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2 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 19/23 BESCHLUSS vom 11. Juli 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:110723BVIIIZB19.23.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 13. Dezember 2022 (62 C 43/20) anzusehende, als "Beschwerde", "Nichtzulassungsbeschwerde" und "Revision" bezeichnete Eingabe der Kläger vom 20. Januar 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde sich aus einer - hier auch nicht erfolgten - Zulassung dieses Rechtsmittels (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ergeben kann, da der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts von einem nicht zur Eröffnung des Rechtsbeschwerdewegs befugten Gericht erlassen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2006 - X ZB 6/06, juris Rn. 2; vom 17. September 2009 - IX ZB 170/09, juris Rn. 2). Zudem ist die Rechtsbeschwerde nicht - wie erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Dr. Bünger Wiegand Dr. Liebert Dr. Schmidt Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Zehdenick, Entscheidung vom 13.12.2022 - 62 C 43/20 -
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