Paragraphen in 2 StR 418/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 418/23 BESCHLUSS vom 2. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:020224B2STR418.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2024 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 8. November 2023 wird dahin berichtigt, dass es in der Entscheidungsformel ergänzend lautet: „2. Die weitergehende Revision wird verworfen.“
Gründe:
Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 8. November 2023 geboten. Sowohl aus der Entscheidungsformel zu Ziffer 1 wie auch aus den Entscheidungsgründen selbst ergibt sich ohne Weiteres, dass die Revision des Angeklagten nur in einem eingeschränkten Umfang Erfolg hat und sie im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist. Dies wurde in der Entscheidungsformel versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht.
Krehl Eschelbach RiBGH Meyberg ist an der Unterschriftsleistung gehindert.
Krehl Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Aachen, 24.04.2023 - 69 KLs-903 Js 54/21-14/22
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1 | 349 | StPO |
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