VIa ZR 1023/22
BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1023/22 BESCHLUSS vom 15. Mai 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:150523BVIAZR1023.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts selbständig tragend darauf gestützt, es fehle an einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung, weil sich die Beklagte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Menges Rensen Krüger Wille Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 28.05.2021 - I-1 O 633/20 OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2022 - I-28 U 146/21 - Götz
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