Paragraphen in 9 W (pat) 12/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 12/16
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2009 037 993 …
ECLI:DE:BPatG:2018:120618B9Wpat12.16.0
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Juni 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Beschwerde der Patentinhaberin gemäß Schriftsatz vom 17. Mai 2016, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am selben Tag, richtet sich gegen den Beschluss des Widerrufs durch die Patentabteilung 15 vom 6. April 2016 nach Prüfung eines Einspruchs – verkündet am Ende der Anhörung am selben Tag, eine Ausfertigung der Beschlussbegründung hat die Beschwerdeführerin am 18. April 2016 erhalten – betreffend das Patent 10 2009 037 993 mit der Bezeichnung „Exzenterschneckenpumpe“.
Der einzige Patentanspruch (1) hat laut der Patentschrift DE 10 2009 037 993 B4 folgenden Wortlaut:
1. „Exzenterschneckenpumpe, umfassend einen Pumpenkörper mit einem relativ zum Pumpenkörper drehbaren schneckenartigen Rotor, der über ein Verbindungsmittel mit einem Antriebsmotor, über den der Rotor drehbar ist, koppelbar ist, wobei das Verbindungsmittel eine im Pumpenkörper (2) drehgelagerte und zum Pumpenkörper (2) über wenigstens ein Dichtelement (17) abgedichtete Anschlusswelle (15) ist, an der der Rotor (5) lösbar angeordnet ist und wobei die Anschlusswelle (15) eine Hohlwelle (19) ist, die in eine in den Rotor (5) eingeschraubte, an der Hohlwelle (19) gegengelagerte Verbindungsschraube (20) eingesetzt ist, und wobei unterhalb des Schraubenkopfs (22) ein Dichtring (27) angeordnet ist und wobei an dem Rotor (5) eine Steckhülse (25) mit einem Innengewinde (26) vorgesehen ist, die in eine an der Hohlwelle (19) vorgesehene Steckbuchse (24) eingreift und wobei zwischen der Anschlusswelle (15) und dem Rotor (5) wenigstens ein Dichtelement (29) angeordnet ist.“
Gegen den Bestand des Patents mit dem Anmeldetag 20. August 2009, dessen Erteilung am 3. Juli 2014 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 2. April 2015 – beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen per Fax am selben Tag – den Widerrufsgrund geltend gemacht, dass der Gegenstand gemäß dem erteilten Anspruch 1 wegen fehlender Neuheit oder auch mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei. Zum Nachweis des Standes der Technik hat sich die Einsprechende auf bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigte sowie neu eingeführte Patentdokumente bzw. auf Dokumente zur Stützung ihres schriftsätzlichen Vortrags zu einer Vorbenutzung berufen, u. a. die D2: DE 694 01 369 T2 (aus dem Prüfungsverfahren), H2: Betriebs- und Wartungsanleitung für die Exzenterschneckenpumpe „2RD
15-L" aus dem Jahr 2003, geliefert an die Firma Variopack GmbH, D-63667 Nidda-Harb, F3: JP 2006226280 A, F8: US 5 411 383 A.
Mit dem Vorbehalt der Berücksichtigung im Übrigen hat die Einsprechende weiterhin benannt die E3: US 5 769 618 A und D3: EP 1 921 318 A1 (Familienmitglied der F3, aus dem Prüfungsverfahren).
Die Patentinhaberin hat hierauf mit Schreiben vom 21. August 2015 Widerspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 18. November 2015 begründet, verbunden mit dem Antrag, das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten und hilfsweise eine Anhörung anzuberaumen. Die Patentinhaberin hat hierbei die öffentliche Zugänglichkeit eines zum Beleg der Vorbenutzung herangezogenen Dokuments bestritten. Nach ihrer Auffassung seien zudem den von der Einsprechenden im Einzelnen betrachteten Dokumenten einzelne Merkmale des Gegenstands nach dem Anspruch 1 nicht entnehmbar, mithin habe der Fachmann auch nicht zum Patentgegenstand geführt werden können. Eine Berücksichtigung der von der Einsprechenden im Übrigen zwar noch benannten, aber nicht substantiiert in Bezug genommenen Dokumente sei unzulässig.
Mit einem Zusatz zur Terminsladung vom 11. Dezember 2015 für eine Anhörung am 6. April 2016 wurde den Verfahrensbeteiligten die als vorläufig herausgestellte Auffassung der Patentabteilung mitgeteilt, demnach die Neuheit des Gegenstands des angegriffenen Patents gegenüber dem von der Einsprechenden im Hinblick auf diesen Einwand in Bezug genommenen Dokument (D2) gegeben sein dürfte, und dass mit der Argumentation der Einsprechenden im Übrigen ein Mangel erfinderischer Tätigkeit nicht nachvollziehbar begründet sei. So sei die öffentliche Zugänglichkeit der mit Bezug auf die als neuheitsschädlich geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung eingeführten Dokumente – u. a. der Wartungsanleitung H2 – nicht nachgewiesen. Die – kursorische – Durchsicht auch der von der Einsprechenden zwar genannten, aber nicht näher erörterten Dokumente hätte keine Anhaltspunkte für deren Relevanz ergeben. Im Hinblick auf den anberaumten Anhörungstermin wurden die Beteiligten „gebeten, weitere Eingaben möglichst per Briefpost so rechtzeitig abzusetzen, dass sie der Patentabteilung und dem jeweils anderen Beteiligten vier Wochen vor dem Sitzungstermin vorliegen.“
Hierauf hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 7. März 2016 ihr Vorbringen durch Vorlage u. a. einer Liste von Abnehmern der vorbenutzten Exzenterschneckenpumpe bzw. der entsprechenden Bedienungs- und Wartungsanleitungen hierfür ergänzt und für die Anhörung die Vorlage eines Demonstrationsmodells angekündigt. Zur Glaubhaftmachung der öffentlichen Zugänglichkeit der die Vorbenutzung betreffenden Dokumente bzw. entsprechender Exzenterschneckenpumpen hat die Einsprechende weiterhin Zeugenbeweis angeboten, dass an entsprechenden Exzenterschneckenpumpen Schulungen durchgeführt wurden.
Nach Aussage der Patentinhaberin im Schriftsatz vom 22. März 2016, die zuvor mit Schreiben vom 15. März 2016 ihr Nichterscheinen für die geladene Anhörung angekündigt und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten hat, wurde ihr dieser Schriftsatz der Einsprechenden vom 7. März 2016 auch nur von dieser erst am 15. März 2016 übermittelt. Vor diesem Hintergrund hatte die Patentinhaberin gebeten, diesen Vortrag der Einsprechenden als verspätet zurückzuweisen, hilfsweise den Termin für die mündliche Verhandlung zu verschieben.
Per E-Mail vom 29. März 2016 wurde beiden Verfahrensbeteiligten von der Patentabteilung mitgeteilt, dass “weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit“ einer Verschiebung der anberaumten Anhörung am 6. April 2016 bestehe, worauf die Patentinhaberin mit E-Mail vom 30. März 2016 das unveränderte Bestehen der Absicht angezeigt hat, nicht an der Anhörung teilnehmen zu wollen.
Ausweislich des Protokolls der am 6. April 2016 durchgeführten Anhörung – zu der für die Patentinhaberin wie angekündigt niemand erschienen ist – wurde nach Befragung der Einsprechenden die Offenkundigkeit der dokumentierten Vorbenutzung festgestellt und ein Demonstrationsmodell im Hinblick auf die Verwirklichung zweier in Kombination beanspruchter Merkmale bei der als vorbenutzt bewerteten Pumpe begutachtet; ein Foto dieses Models ist dem Protokoll beigefügt.
Laut der am 13. April 2016 signierten Beschlussbegründung sei die öffentliche Zugänglichkeit durch vorbehaltlose Lieferung von Pumpen nach u. a. gemäß dem Inhalt des Dokuments H2 gegeben, wobei die Pumpen nach der Darstellung in der Zeichnung dieses Dokuments alle – u. a. auch die beim in der Anhörung betrachteten Demonstrationsmodell vorhandenen – Merkmale des Gegenstands nach dem erteilten Anspruch 1 aufwiesen, wodurch der mit dem angegriffenen Patent geschützten Exzenterschneckenpumpe demgegenüber die Neuheit fehle.
Mit der hierauf eingelegten Beschwerde hat die Patentinhaberin gemäß Schriftsatz vom 17. Mai 2016 beantragt,
„1. Den Beschluss aufzuheben und die Aufrechterhaltung des Patentes in vollem Umfang zu beschließen, 2. hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, 3. der Beschwerde abzuhelfen und die Beschwerdegebühr gemäß § 73 (3) 2 und § 80 (3) PatG zurückzuerstatten“.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wurde der Beschluss der Patentabteilung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs gefasst. So sei die Entscheidung für Sie überraschend – zudem auf eine gänzlich neue Grundlage gestellt –, weil nach dem Tenor des Hinweises nicht erwartbar gewesen. Auch sei ihr – entgegen der Zeitvorgabe im Ladungszusatz und auch nicht zeitnah – der umfangreiche Schriftsatz der Einsprechenden vom 7. März erst am 15. März 2016 zugegangen.
Mit der Erklärung der Nichtteilnahme vom 15. März 2016, erneuert mit E-Mail vom 30. März 2016 auf die Mitteilung der Patentabteilung, dass weder die Möglichkeit noch die Notwendigkeit einer Terminverschiebung bestehe, sei weder unmittelbar ein Verzicht auf rechtliches Gehör zum Ausdruck gebracht worden, noch sei dieser hierdurch impliziert gewesen. Denn sie habe vielmehr mit Schriftsatz vom 22. März 2016 ausdrücklich um Verlegung des Termins und Gelegenheit zur Stellungnahme gebeten. Die Beschwerdeführerin meint insoweit, dass sie keine Möglichkeit zur Äußerung im Hinblick auf die ergänzend in das Verfahren eingeführten Dokumente und auf das in der Anhörung präsentierte Demonstrationsmodell gehabt habe. Sie ist vielmehr der Meinung, dass bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung in der mündlichen Verhandlung der Erlass eines Widerrufsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre – so ist sie unverändert der Auffassung, dass die Vorbenutzung nicht ausreichend nachgewiesen sei – und die Erhebung der Beschwerde mit Gebührenentrichtung hätte vermieden werden können.
Auf die Terminsladung vom 9. Februar 2018 zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. März 2018 mitgeteilt, dass „eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht vorgesehen ist. Es wird weiterhin um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.“
Mit dem gerichtlichen Hinweis vom 19. April 2018 wurde den Beteiligten nach Überprüfung des Sach- und Streitstands die vorläufige Einschätzung nach Aktenlage mitgeteilt, dass der Beschluss unter richtiger Rechtsanwendung und Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs ergangen sein dürfte.
Nach dem weiter zu verstehenden Sinngehalt des – insoweit nicht auf das Ausführungsbeispiel eingeschränkten – einzigen Patentanspruchs dürfte es dessen Gegenstand jedenfalls der erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer aus dem Patentdokument EP 1 921 318 A1 (D3) hervorgehenden Ausführungsvariante einer Exzenterschneckenpumpe in Verbindung mit Hinweisen im Patentdokument US 5 411 383 A (F8) zu Vorteilen einer Mehrfach-Anordnung von Dichtungen ermangeln.
Wie mit diesem Hinweis weiterhin angekündigt, wurden die Beteiligten mangels Reaktion hierauf mit der Terminsnachricht vom 7. März 2018 von der Aufhebung des anberaumten Verhandlungstermins in Kenntnis gesetzt.
Nach Aktenlage hat sich die am Verfahren beteiligte Einsprechende insgesamt einer Äußerung enthalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten des Beschwerde- und Einspruchsverfahrens – letztere beim Deutschen Patent- und Markenamt elektronisch geführt – verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil sich der bereits im Einspruchsverfahren geltend gemachte Widerrufsgrund fehlender Patentfähigkeit im Sinne des § 21 (1) Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG als durchgreifend erweist. Denn der durch den einzigen Patentanspruch in der – unverändert geltenden – erteilten Fassung definierte Gegenstand kann nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten. Eine Zurückverweisung der Sache an das Patentamt gemäß § 79 Abs. 3 PatG kommt nicht in Betracht.
Die Beschwerdesache ist insoweit entscheidungsreif, als eine Entscheidung des Patentamts in der Sache vorliegt, keine neuen Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die für die Entscheidung wesentlich sind, und das Verfahren vor dem Patentamt auch nicht an einem wesentlichen Mangel leidet.
1. Die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts beruht auf dem mit dem – in zulässiger Weise erhobenen – Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund fehlender Patentfähigkeit des Patentgegenstands gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 unter Berücksichtigung des Dokuments H2 aus dem Tatsachenvortrag der Einsprechenden mit dem Einspruchsvorbringen gemäß Schriftsatz vom 2. April 2015.
Die relevante Grundlage des entscheidungserheblichen tatsächlichen Sachverhalts blieb insoweit auch gegenüber der vorläufigen Einschätzung der Patentabteilung entsprechend dem Zusatz zur Terminsladung vom 11. Dezember 2015 unverändert.
Die Amtsentscheidung ist nicht unter Missachtung des Rechts der Patentinhaberin auf rechtliches Gehör ergangen. Aufgrund der Durchführung der mündlichen Anhörung zum geladenen Termin am 6. April 2016 hatte die Patentinhaberin – trotz ihrer erneuten Mitteilung vom 30. März 2016, an der Anhörung nicht teilzunehmen – zu unterstellen, dass diese von der Patentabteilung insoweit unverändert als sachdienlich angesehen wurde. Auch im Übrigen musste die Pateninhaberin mit einer anderen rechtlichen Bewertung rechnen, die von den ausdrücklich als vorläufig herausgestellten Aussagen im Zusatz zur Terminsladung abweicht.
Im Übrigen hat die Patentinhaberin den Erhalt des Schriftsatzes der Einsprechenden vom 7. März 2016 betreffend deren Einlassung auf den Zusatz zur Terminsladung mit Ergänzungen zum bis dahin bereits bekannten Tatsachenvortrag erklärt, der ihr demnach am 15. März 2016 und somit 3 Wochen vor dem anberaumten Anhörungstermin vorlag. Ohnehin gilt in den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wie auch vor dem Bundespatentgericht der Untersuchungsgrundsatz, so dass von daher für eine Rüge verspäteten Vorbringens kein Raum ist. Gründe, die diese Bedenkzeit, d. h. diesen Zeitraum für eine Stellungnahme spätestens in der die Möglichkeit hierfür bietenden Anhörung als nicht ausreichend erscheinen lassen können oder eine Verlegung des Anhörungstermins hätten geboten erscheinen lassen, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Da die Einsprechende – die zudem mit der Ladung zur Anhörung auf die Möglichkeit einer Beschlussfassung auch bei Nichterscheinen des Geladenen hingewiesen wurde – von daher freiwillig von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgesehen hat, hat sie auf die Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in mündlicher Form verzichtet. Sie musste damit rechnen, dass in ihrer Abwesenheit gemäß dem ihr bekannten Sachverhalt oder der ihr mitgeteilten Auffassung entschieden wird.
Mithin ist festzustellen, dass die Patentinhaberin das Recht auf Äußerung und effektive Verwirklichung ihres Anspruchs hatte und die Bereitschaft vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Vorbringens der Patentinhaberin bestand. Im Übrigen stützt sich die Entscheidung auf Gründe, zu denen rechtliches Gehör gewährt wurde.
2. Das angegriffene Patent betrifft eine Exzenterschneckenpumpe. Bei diesem Pumpentyp wälzt ein schneckenförmig gewendelter Rotor auf der Innenseite eines ebenfalls schneckenförmig gewendelten, gehäuseseitigen Stators ab. Aufgrund der exzentrischen Drehbewegung des Rotors im den Stator aufnehmenden Gehäuse kommt es zu Bildung abgeteilter Räume, in denen das in das Gehäuse eingegebene fluide Medium in axialer Richtung zu einem Gehäuseauslass bewegt wird (vgl. Absätze 0001 und 0002 in der DE 10 2009 037 993 B4).
Der Antrieb des Rotors erfolge über einen gehäuseseitig anzubindenden Antriebsmotor; zur Kopplung seien bei bekannten Exzenterschneckenpumpen am Rotor wie an der Antriebswelle des Antriebsmotors entsprechende Verbindungsmittel vorgesehen (vgl. Absatz 0003).
Die starke Beanspruchung der verschleißbehafteten Förderelemente solcher Pumpen mache einen Wechsel des Rotors und des Stators erforderlich, wobei der Austausch des Rotors aufwendig sei, weil dieser antriebsseitig über Lager und Dichtungen drehbar und abgedichtet im Pumpenkörper gelagert ist. Diese Lager und Dichtungen müssten zum Entnehmen des Rotors entfernt und nach Setzen des neuen Rotors exakt auf den dafür vorgesehenen Bereichen angebracht und positioniert werden, um die korrekte und vor allem dichte Aufnahme des Rotors im Pumpengehäuse zu gewährleisten. Dieser Arbeitsschritt sei sehr zeitaufwendig und häufig mit Fehlern verbunden (vgl. Absatz 0004).
Vor diesem Hintergrund liege der Erfindung das Problem zugrunde, eine Exzenterschneckenpumpe anzugeben, die einen einfacheren Wechsel des Rotors ermöglicht (vgl. Absatz 0005).
3. Im Lichte des Offenbarungsgehalts der Patentschrift bzw. des vom Patent selbst voraus gesetzten Fachwissens ist als Durchschnittsfachmann ein DiplomIngenieur des allgemeinen Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Rotorpumpen angesprochen.
4. Im Hinblick auf die gebotene Auslegung des Anspruchs 1 zur Bestimmung des Sinngehalts nach dem Verständnis dieses Fachmanns ist eine Gliederung des Anspruchstextes wie folgt angezeigt – unter Beibehaltung der Positionszeichen lediglich zur vereinfachten Bezugnahme der in der Patentschrift enthaltenen Figur im Hinblick auf die mögliche Verwirklichung der einzelnen Merkmale bei der beschriebenen Ausführungsform:
M1.1 M1.2 M1.3 M1.4 Exzenterschneckenpumpe (1), umfassend einen Pumpenkörper (2) mit einem relativ zum Pumpenkörper (2) drehbaren schneckenartigen Rotor (5), der über ein Verbindungsmittel mit einem Antriebsmotor, über den der Rotor (5) drehbar ist, koppelbar ist, wobei das Verbindungsmittel eine im Pumpenkörper (2) drehgelagerte und zum Pumpenkörper (2) über wenigstens ein Dichtelement (17) abgedichtete Anschlusswelle (15) ist,
M1.5 an der der Rotor (5) lösbar angeordnet ist und M1.6 wobei die Anschlusswelle (15) eine Hohlwelle (19) ist, M1.7 in die eine in den Rotor (5) eingeschraubte, an der Hohlwelle (19)
gegengelagerte Verbindungsschraube (20) eingesetzt ist, und M1.8 wobei unterhalb des Schraubenkopfs (22) ein Dichtring (27) angeordnet ist und M1.9 wobei an dem Rotor (5) eine Steckhülse (25) mit einem Innengewinde (26) vorgesehen ist, M1.10 die in eine an der Hohlwelle (19) vorgesehene Steckbuchse (24)
eingreift und M1.11 wobei zwischen der Anschlusswelle (15) und dem Rotor (5)
wenigstens ein Dichtelement (29) angeordnet ist.
Figur aus Streitpatentschrift (freigestellt) 4.1 Demnach sind im Patentanspruch 1 die folgend angeführten Bestandteile einer patentgemäßen Exzenterschneckenpumpe (M1.1) angeführt: - ein Pumpenkörper (M1.1), - ein drehbarer, schneckenartiger Rotor (M1.2)
- eine im Pumpenkörper drehgelagerte Anschlusswelle (M1.4) in Gestalt einer Hohlwelle (M1.6) als Verbindungsmittel, über die der Rotor mit einem Antriebsmotor koppelbar ist (M1.3),
- wenigstens ein Dichtelement (M1.4), mit dem die Anschlusswelle zum Pumpenkörper abgedichtet ist,
- eine an der Hohlwelle vorgesehene Steckbuchse (M1.9) - eine an dem Rotor vorgesehene Steckhülse mit einem Innengewinde (M1.10) - eine Verbindungsschraube, eingeschraubt in den Rotor und gegengelagert an der Hohlwelle (M1.7), - ein unterhalb des Schraubenkopfs angeordneter Dichtring (M1.8) - wenigstens ein zwischen der Anschlusswelle und dem Rotor angeordnetes Dichtelement (M1.11)
4.2 Im Kontext des Patentanspruchs kommt diesen Bestandteilen folgende Bedeutung zu:
Ein axialer Bohrungsabschnitt der insoweit als Hohlwelle (M1.6) ausgeführten – gemäß der Beschreibung des Ausführungsbeispiels mittels zweier Lager 16 in einem verschraubten „Körperbauteil“ des mehrteiligen Pumpenkörpers „drehgelagerte“ – Anschlusswelle 15 (M1.4) dient antriebsseitig der Aufnahme einer hierin einzuführenden Verbindungsschraube (M1.7, vgl. Absätze 0015 und 0017). Über die notwendige Verbindung mit einem Antriebsmotor gibt das Patent keine Auskunft und überlässt dem Fachmann somit die Art und Ausführung der im Absatz 0015 angesprochenen „Anschlussmittel zum lösbaren Ankoppeln an einen Antriebsmotor“ und von daher auch die Festlegung der Funktionsflächen hierfür an der Anschlusswelle.
Abtriebsseitig dient die Hohlwelle mit dem beim Ausführungsbeispiel die Steckbuchse 24 einteilig ausbildenden Ende – Merkmal M1.10 impliziert allerdings keine konstruktive Besonderheit über eine Eignung für eine Steckbarkeit hinaus – der Aufnahme der Steckhülse 25, die nach dem Wortlaut dieses Merkmals jedenfalls in die Steckbuchse 24 eingreift. Die mit dem Ausdruck „Steckhülse“ zwar noch implizierte Hülsenform kann bereits aus der Ausbildung eines länglich-zylindrischen Hohlraums durch das Innengewinde in einem Bauteilabschnitt mit steckbarer Außenkontur insoweit geschuldet sein, als sich der Anspruch über die Verbindung der Steckhülse mit dem Rotor ausschweigt – das Merkmal M1.9 mit einem dem Merkmal M1.10 ähnlichen Wortlaut überlässt es von daher ebenfalls dem Fachmann, in welcher Weise er die Steckhülse an dem Rotor „vorsieht“. Mag für die in der Patentschrift gezeigte Ausführungsvariante eine gesonderte und zudem außenzylindrische Steckhülse rotorseitig ebenfalls hohl zur Aufnahme einer offensichtlich flexiblen und gesondert mit dem schneckenförmigen Rotorteil verbundenen Welle ausgeführt sein, ist dem Merkmal M1.9 eine solche auf das Ausführungsbeispiel einengende Bedeutung unterhalb des Wortlauts vorliegend nicht beizumessen.
Während den Merkmalen M1.7 und M1.9 allein die Bedeutung zukommt, dass über die Verbindungsschraube 20 eine lösbare Verbindung der Anschlusswelle mit dem Rotor herstellbar ist, ohne dass hieraus zwingend bestimmte Maßnahmen zur notwendigen Drehmomentübertragung zwischen der Anschlusswelle und dem Rotor folgen, weist die Ausführungsbeispielbeschreibung dem gezeigten Aufbau auch die Funktionalität einer zur Drehmomentübertragung notwendigerweise drehfesten Verbindung unter Vermittlung der stirnseitig wirkenden Reibkräfte bei ausreichend angezogener Verbindungsschraube zu.
Wenngleich die Anordnung und Ausbildung des Dichtelements 29 (M1.11) im Anspruch im Einzelnen nicht näher bestimmt ist, handelt sich hierbei wegen der benannten Elemente Rotor 5 und Anschlusswelle 15 – die über die Schraube 20 zu verbinden sind – um ein statisch wirkendes Dichtelement zwischen zwei bewegungsbekoppelten Bauteilen, zusätzlich zum bzw. verschieden vom gleichsam statisch wirkenden Dichtring 27 (M1.8) und vom weiteren – aufgrund der Anordnung zwischen relativ bewegten Bestandteilen der Pumpe indes dynamisch wirkenden – Dichtelement 17 (M1.4).
Bei der Anordnung des Dichtelements 29 zwischen der Steckbuchse 24 an der Anschlusswelle 15 und der Steckhülse an dem Rotor (vgl. Absatz 0015, letzter Satz) jedenfalls ergibt sich nach dem unmittelbaren Verständnis des Fachmanns zusammen mit dem Dichtring 27 unterhalb des Schraubenkopfs der Verbindungsschraube (M1.8) eine zweifache Abdichtung in Serienschaltung zwischen der offenen Hohlwellenseite zum Antrieb hin und dem Pumpenraum zum Rotor hin, so wie jedenfalls beim Ausführungsbeispiel die Lagerung der Abtriebswelle über gleich zwei Dichtringe (Dichtelemente 17 in der Figur, vgl. Merkmal M1.4 i. V. m. Absatz 0014 ) nebeneinander vom Pumpenraum gegen Fluiddurchtritt abgetrennt ist.
Jedenfalls kann nach Lösen der Verbindungsschraube 20 der insoweit entsprechend Merkmal M1.5 lösbar angeordnete Rotor 5 aus dem (Pumpen-) Körperbauteil 3 herausgezogen werden, die Anschlusswelle verbleibt dagegen drehgelagert und mit unveränderter Dichtung in einem anderen Bauteil des Pumpenkörpers (vgl. Abs. 0017 im Hinblick auf Absatz 0004 – Problemstellung – und Absatz 0005 – Aufgabenstellung lt. Patentschrift).
Die Merkmale M1.8 und M1.11 betreffen daher Maßnahmen zur Abdichtung leckagegefährdeter Fügestellen zwischen zusammengesetzten Bauelementen einer durch die übrigen Merkmale näher definierten Exzenterschneckenpumpe.
5. Es kann dahin gestellt bleiben, ob das von der Patentabteilung zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogene Dokument H2 bzw. die hiervon betroffenen Pumpen der Öffentlichkeit zugänglich waren. Denn eine Exzenterschneckenpumpe entsprechend dem gebotenen Verständnis des geltenden Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG gegenüber einer – nach den Vorbildern der aus der Druckschrift D3 hervorgehenden, gleichartigen Konstruktionsvarianten aufgebauten – Exzenterschneckenpumpe in Verbindung mit der Druckschrift F8, in der im einschlägigen Zusammenhang auf die vorteilhafte mehrfache Anordnung von Dichtungen an den relevanten Fügestellen der zu einer Pumpe zusammengesetzten Bauelemente hingewiesen ist.
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob bei dem in den Zeichnungen gemäß der „Betriebs- und Wartungsanleitung für die Exzenterschneckenpumpe „RD 15-L“ (H2) dargestellten Aufbau bzw. dem hierfür in der mündlichen Anhörung beim Deutschen Patent- und Markenamt noch berücksichtigten Modell sämtliche Merkmale des Gegenstands nach dem erteilten Anspruch des angegriffenen Patents verwirklicht sind, d. h. ob die Neuheit i. S. des § 3 PatG demgegenüber gegeben sein könnte.
5.1. Den Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns bildet der Stand der Technik gemäß dem im Prüfungsverfahren berücksichtigten englischsprachigen Patentdokument D3 – vgl. hierzu den gerichtlichen Hinweis – , hier anstelle des im Einspruchsverfahren hinsichtlich der zwar identischen Figuren im Einzelnen betrachteten, allerdings in japanischer Sprache abgefassten Familiendokuments F3 herangezogen.
Figur 6 aus D3 (freigestellt, Erläuterung ergänzt) Sämtlichen in der Druckschrift D3 beschriebenen Ausführungsvarianten einer Exzenterschneckenpumpe mit einem relativ zum Pumpenkörper drehbaren schneckenartigen Rotor entsprechend den Merkmalen M1.1 und M1.2 ist gemein, dass eine in einem Bestandteil des Pumpenkörpers im Sinne des Merkmals M1.4 drehbar (über die Lager 43 und 44) und abgedichtet (über die Dichtungen 12 axial oder radial, vgl. Absatz 0026, letzter Satz) gelagerte Hohlwelle im Sinne des Merkmals M1.6 (Pos. 42) antriebsseitig zur Aufnahme eines Schraubenelements in Gestalt einer Schraube (M1.7, Pos. 10 in Figur 7) oder gleichwirkend eines Gewindebolzens (Pos. 7 in Figur 2) mit aufgesetzter Mutter bzw. mit eingesetzter Schraube (Pos. 10 in Figur 6 entsprechend Merkmal M1.7) ausgeführt ist.
Diese zur Ankopplung eines die Pumpe antreibenden Motors vorgesehene Anschlusswelle weist abtriebsseitig eine Aufnahme für ein darin aufzunehmendes, am Rotor im Sinne des Merkmals 1.9 „vorgesehenes“, dort konisch erweitertes Ende (Pos. 61) auf; dieses Ende stellt von daher eine Steckhülse im Sinne der Merkmale M1.9 und M1.10 entsprechend obiger Auslegung dar. Denn dieses Ende greift im montierten Zustand in den komplementär – nach Art einer an der Hohlwelle „vorgesehenen Steckbuchse“ (M1.10) – ausgeführten Endabschnitt der Hohlwelle ein und weist zudem ein Innengewinde für das Schraubenelement auf, das die Funktion der Verbindungsschraube hat, weil dieses an der Hohlwelle „gegengelagert“ (M1.7) ist. Insoweit ist auch dort der Rotor entsprechend Merkmal M1.5 lösbar an der Anschlusswelle unter Vermittlung des Schraubenelements angeordnet.
Bei der alternativen Verwendung von Schrauben bzw. Gewindebolzen mit Muttern handelt es sich für den Fachmann um die Anwendung von Austauschmittel, die sich nach dem praktischen Bedarfsfall richtet, je nach Ausbildung der Anschlusswelle wie sich aufgrund der in der D3 beschriebenen und u. a. in den Figuren 6 und 7 gezeigten Gestaltvarianten der hohlen Anschlusswelle aufdrängend. Bereits die substituierende Verwendung einer einteiligen Verbindungsschraube entsprechend Merkmal M1.7 bei der Ausführungsvariante nach Figur 6 der D3 anstelle der hierfür beschriebenen, eine Schraube mit einem Verlängerungsbolzen umfassenden Einheit liegt daher nahe und erfordert keine erfinderische Tätigkeit für diese einfache konstruktive Maßnahme.
Während im Hinblick auf die Ausführungsvariante nach Figur 1 in der Druckschrift D3 die Verwendung einer Scheibe („washer 9“) im stirnseitigen Auflagebereich der Mutter an der Hohlwelle beschrieben ist (vgl. Abs. 0029) und eine – mit dem Bezugszeichen 9 gekennzeichnete und insoweit deutlich dargestellte –Scheibe unter dem Schraubenkopf auch in der Figur 6 gezeigt ist, erkennt der Fachmann in der Figur 6 der D3 – insoweit abweichend von der Darstellung in Figur 1 – im Bereich der dort konisch ausgeführten Steckhülse eine Nut in deutlicher und fachüblicher Darstellung, der der Fachmann aufgrund der schmalen Ausbildung einerseits und der Anordnung in diesem Fügebereich eine Ausbildung zur Aufnahme eines Runddichtrings beiläufig unterstellt.
Denn für den Fachmann, der bereits die sich im Gehäuse drehende Anschlusswelle – dynamisch – gegen Durchtritt des zu pumpenden Mediums in den Bereich der Lagerung schützen muss (vgl. D3, Absatz 0026, letzter Satz), wird im praktischen Bedarfsfall auch andere Schnittstellen einer Baueinheit – wie eben die zwangsläufig gefährdeten Fügeflächen verbundener und wieder voneinander lösbarer Bauteile – gegen Leckage nach hergebrachten Konstruktionsregeln abdichten, und hierfür fachübliche – statisch wirkende – Dichtelemente wie Dichtscheiben und Runddichtringe je nach Ausbildung und Lage der abzudichtenden Bereiche in Betracht ziehen.
Die im Fachwissen begründete, unmittelbare Offenbarung eines in einer Nut einer Fügefläche einliegenden Runddichtrings findet ihre Bestätigung in der Druckschrift F8, die im einschlägigen Zusammenhang zudem ein Vorbild für die Anwendung bei Exzenterschneckenpumpen bietet.
Die Darstellung der eingesetzten Runddichtringe in der Figur 2 im Bereich der rotorseitigen, in die hohle Anschlusswelle eingreifenden Steckhülse ist dort dieselbe wie im Bereich des Anschlussstücks 12 des Rotors zur Aufnahme des rotorseitigen Endstücks der flexiblen Welle 20; letztere ist für die Anordnung nach Figur 1 in der D3 im Einzelnen beschrieben. Der Fachmann entnimmt diesen Figuren demnach unmittelbar die Anordnung zumindest einer statischen Dichtung in jeder leckagegefährdeten Fügefläche in der Art wie u. a. für die Ausführungsvariante gemäß Figur 6 der D3 mit einer Dichtung im Bereich der Fügefläche der Steckhülse gezeigt.
Weil bei der Ausführungsvariante nach Figur 1 der D3 trotz der für die weiteren Ausführungsvarianten offenbarten Anwendung einer Dichtung im Bereich der Steckhülse gerade keine entsprechende Nut in diesem leckagegefährdeten Bereich gezeigt ist, wird der Fachmann bei dieser Variante der ausdrücklich vorgeschlagenen Anwendung einer Scheibe in der stirnseitigen Auflagefläche (vgl. Absatz 0029) gerade die gleichsam notwendige Dichtfunktion, mithin die ansonsten im Griffbereich des Fachmanns liegende Verwendung einer Dichtscheibe unterstellen.
Der Fachmann, der nach dem Vorbild der D3 bereits zwei Dichtelemente in Serienanordnung für die drehgelagerte Anschlusswelle vorsieht, und mit der F8 auch auf die vorteilhafte Anwendung von gleich zwei Dichtelementen hingewiesen wird („at least one, preferably two sealing rings“, vgl. Spalte 1, Zeilen 51 u. 52), hat insoweit ausreichend Anlass, auch die hohle, Fügeflächen aufweisende und somit leckagegefährdete Anschlusswelle doppelt – statisch – abzudichten. Die gemeinsame Anwendung der aus der D3 hervorgehenden Maßnahmen „Dichtelement im Bereich der Steckhülse“ (M1.11) und „Dichtring unterhalb Schraubenkopf“ (M1.8) liegt als eine mögliche – mit den Druckschriften D3 und F8 in Verbindung mit Fachwissen dem Fachmann präsente und sich anbietende – Alternative für die Ausbildung von Mehrfachdichtungen zur von dem Problem der Montage unabhängigen Lösung der Teilaufgabe einer besseren Abdichtung von daher nahe.
6. Die Entscheidung konnte nach Mitteilung der tragenden Erwägungen mit dem gerichtlichen Hinweis vom 19. April 2018 vorab ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. März 2018 um Entscheidung nach Aktenlage gebeten hat und sich hierauf – wie auch die am Verfahren beteiligte Beschwerdegegnerin - nicht weiter geäußert hat.
Der Entscheidung folgend war für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kein Raum. Zum einen liegt kein schwerwiegender Verfahrensverstoß vor. Die von der Patentinhaberin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist, wie oben dargelegt, nicht eingetreten. Im Übrigen kommt auch eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht in Betracht, wenn selbst bei einer sachlichen Fehlbeur- teilung dieselbe Entscheidung zu ergehen hat (vgl. SCHULTE, Patentgesetz, 10. Auflage, § 73, Rdn. 141).
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Ko
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