Paragraphen in 2 StR 235/23
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1 | 337 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 235/23 BESCHLUSS vom 25. März 2024 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen zu 1.: Einschleusens von Ausländern u.a. zu 2.: Beihilfe zum versuchten Einschleusen von Ausländern ECLI:DE:BGH:2024:250324B2STR235.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Angeklagten am 25. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. Juli 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Rahmen der Strafzumessung dem Angeklagten A.
angelasteten generalpräventiven Erwägungen begegnen mit Blick auf die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an deren Berücksichtigung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 132/23, juris Rn. 14 mwN),
Bedenken. Der Senat kann indes ausschließen, dass das Landgericht ohne die genannten Erwägungen, denen es selbst zudem kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, auf mildere als die im unteren Bereich des anwendbaren Strafrahmens liegenden Einzelstrafen und auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).
Menges Appl RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
Menges Zeng Lutz Vorinstanz: Landgericht Kassel, 12.07.2022 - 1650 Js 43275/19 2 KLs
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