IV ZR 77/22
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 77/22 BESCHLUSS vom 29. November 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:291123BIVZR77.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat auch die auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Richtlinienkonformität ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.). Ergänzend wird in dieser Sache auf das Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 464/21 (juris Rn. 11 ff.) verwiesen.
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 88.617,59 €
Prof. Dr. Karczewski Dr. Bußmann Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 05.08.2021 - 9 O 53/20 OLG Köln, Entscheidung vom 28.01.2022 - 20 U 156/21 -
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