Paragraphen in 6 StR 248/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 176 | StGB |
1 | 353 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 176 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 353 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 248/23 BESCHLUSS vom 28. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:280623B6STR248.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2023 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 9. Februar 2023 in den Aussprüchen über die in den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs verhängten Strafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die in den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängten Strafen hat keinen Bestand, weil sich die Wahl des Strafrahmens jeweils als rechtsfehlerhaft erweist. Das Landgericht hat die Strafe in allen Fällen dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB in der zur jeweiligen Tatzeit geltenden Fassung vom 27. Dezember 2003 entnommen, ohne jeweils erkennbar zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des Absatzes 4 der Vorschrift vorliegt. Diese Prüfung war hier insbesondere angesichts der bisherigen Straflosigkeit des Angeklagten und der vom Landgericht jeweils angenommenen geringen Intensität des Übergriffs nicht entbehrlich. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler auf geringere Strafen erkannt hätte.
Die Aufhebung des Strafausspruchs in diesen Fällen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
Sander Feilcke Tiemann Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Schweinfurt, 09.02.2023 - 4 KLs 8 Js 13460/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 176 | StGB |
1 | 353 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 176 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 353 | StPO |
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