Paragraphen in V ZR 202/18
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 202/18 BESCHLUSS vom 9. Mai 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:090519BVZR202.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat vom 12. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.236.117 €.
Gründe:
Auf die von dem Berufungsgericht verneinte und von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der Verkehrswert des Grundstücks als Grundlage für die Ermittlung der von der öffentlichen Hand mit dem Verbilligungsabschlag gewährten Subvention der kaufvertraglichen Vereinbarung zugänglich ist, kommt es vorliegend nicht an. Jedenfalls wenn der tatsächliche Verkehrswert von dem Wert, von dem die Kaufvertragsparteien ausgegangen sind, in ganz erheblichem Maß abweicht - (hier: 35 DM/m2 statt 140 DM/m2) -, steht der Nachforderung des (tatsächlich nicht gewährten) „Verbilligungsabschlages“ das die öffentliche Hand bei Verträgen dieser Art nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts treffende Übermaßverbot (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531 Rn. 9) entgegen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 05.08.2013 - 4 O 539/08 OLG Rostock, Entscheidung vom 12.07.2018 - 3 U 98/13 -
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