Paragraphen in 5 StR 536/24
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 536/24 BESCHLUSS vom 5. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR536.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. April 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz und Abgabe von Cannabis und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Resch Gericke Werner Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 09.04.2024 - (516 KLs) 273 Js 5875/23 (26/23)
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1 | 349 | StPO |
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