Paragraphen in 5 StR 467/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
3 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 467/24 BESCHLUSS vom 6. November 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:061124B5STR467.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2024 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf den Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren in den Fällen 148, 163, 479, 602 und 1031 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Februar 2024 als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 756 tateinheitlichen Fällen, in weiteren 304 Fällen sowie wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung für erlittene Auslieferungshaft getroffen. Die mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte Revision des Angeklagten führt für fünf Versuchstaten zur Einstellung des Verfahrens; die weitergehende Revision erweist sich im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Senat hat, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, in den Fällen 148, 163, 479, 602 und 1031 der Urteilsgründe das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Verurteilung in den übrigen Fällen aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, weil in diesen Fällen – anders als in den übrigen – ein Inlandsbezug nicht ohne weiteres ersichtlich ist.
Dies führt zum Entfallen der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen in Höhe von jeweils einem Jahr und neun Monaten. Angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren und über 300 weiteren Einzelstrafen von jeweils mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe berührt dies den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht.
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 14.02.2024 - 14 KLs 130 Js 18811/19 (2)
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
3 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen