Paragraphen in 5 StR 597/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 597/23 BESCHLUSS vom 27. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR597.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung eines Polizeibeamten mit zutreffender Begründung als bedeutungslos abgelehnt.
Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 06.07.2023 - (501 KLs) 274 Js 29/20 (1/22)
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