Paragraphen in I ZB 94/20
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 94/20 BESCHLUSS vom 16. Juni 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:160623BIZB94.20.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2021 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN). 2 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
III. Die Schuldnerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille Vorinstanzen: AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 01.10.2020 - 12 M 14708/20 LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.11.2020 - 19 T 293/20 -
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