Paragraphen in 5 StR 129/23
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1 | 44 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 129/23 BESCHLUSS vom 18. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:180723B5STR129.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2023 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2022 gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Da der Beschwerdeführer die Revision wirksam auf den Strafausspruch beschränkt hat, sind die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel bindend, weil sie Grundlage des Schuldspruchs des (teils bandenmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sind. Die Bindungswirkung umfasst auch sogenannte doppelrelevante Feststellungen, die wie hier zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; vom 20. Juni 2017 – 1 StR 458/16, NJW 2017, 2847, 2828; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., Einl. Rn. 187). Es ist daher unschädlich, dass das Urteil hierzu keine beweiswürdigenden Erwägungen enthält.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 08.12.2022 - (528 KLs) 254 Js 232/18 (21/20)
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