Paragraphen in 5 StR 244/17
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1 | 349 | StPO |
1 | 397 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 244/17 BESCHLUSS vom 23. August 2017 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:230817B5STR244.17.0 Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2017 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers K. vom 3. Mai 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S. für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon allein deswegen nicht in Betracht, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Auch unter Berücksichtigung insbesondere der Ausführungen der Sachverständigen W. zum Gesundheitszustand des Nebenklägers liegen indes diese Voraussetzungen für die Revisions- als reiner Rechtsinstanz nicht vor (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15 mwN).
Mutzbauer
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