IX ZB 5/23
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 5/23 BESCHLUSS vom 4. Juli 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:040723BIXZB5.23.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland am 4. Juli 2023 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 18. August 2022 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe: 1 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 2 a) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts richtet, ist sie unzulässig. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts in der Rechtsmittelinstanz ist zwar entgegen dem Wortlaut des § 78b Abs. 2 ZPO nicht die sofortige Beschwerde, sondern gemäß § 567 Abs. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft (BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - V ZR 179/18, BeckRS 2019, 3587 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 6. Aufl., § 78b Rn. 15). Eine solche Rechtsbeschwerde ist indes nur zulässig, wenn sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist. Da das Landgericht eine solche Zulassung nicht beschlossen hat, ist die Rechtsbeschwerde des Klägers unzulässig. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 22. November 2017 - IX ZB 70/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BTDrucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 ff).
b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Gegen die Verwerfung ist eine Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO grundsätzlich statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn ein Zulassungsgrund besteht. Ein solcher wurde von dem Kläger nicht dargelegt.
c) Soweit sich die Rechtsbeschwerde schließlich gegen die Verwerfung der Ablehnungsanträge richtet, ist sie unstatthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts gemäß § 46 Abs. 2 ZPO ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar.
2. Der hilfsweise für die Rechtsbeschwerde gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aussichtslos ist.
3. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird entsprechend § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Schoppmeyer Harms Möhring Weinland Röhl Vorinstanzen: AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 24.11.2020 - 7 C 29/20 LG Memmingen, Entscheidung vom 18.08.2022 - 12 S 896/22 -