Paragraphen in III ZR 39/23
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 39/23 BESCHLUSS vom 25. April 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:250424BIIIZR39.23.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2023 - 19 U 229/21 - wird als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagte zu 1 78% und die Beklagten als Gesamtschuldner 22% zu tragen.
Streitwert: 25.438 €
Gründe:
I.
Die Beklagten haben, vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, gegen das am 2. Februar 2023 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts mit am 2. März 2023 eingegangenem Schriftsatz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. April 2023 hat der Rechtsanwalt mitgeteilt, dass er wegen eines bisher nicht erkannten Konflikts die Vertretung der Beklagten beende. Mit Schriftsatz vom 27. April 2023 hat eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin angezeigt, die Beklagten nunmehr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu vertreten. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist antragsgemäß mehrmals, zuletzt bis zum 31. Juli 2023, verlängert worden.
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2023 hat die von den Beklagten mandatierte, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin mitgeteilt, dass sie die Beklagten nicht mehr vertrete. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2023 haben die Beklagten persönlich beantragt, ihnen für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt zu bestellen. Hierzu haben sie unter anderem ausgeführt, die beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin habe ihnen mitgeteilt, dass sie nach Prüfung der Rechtslage von einer Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens abrate; sie werde das Mandat niederlegen, wenn sie sich nicht zu einer Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entschließen könnten. Demgegenüber habe der in den beiden Vorinstanzen für sie tätige Prozessbevollmächtigte mehrere Angriffspunkte und hieraus resultierend Chancen für den Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde gesehen. Die Niederlegung des Mandats sei nicht auf ihr - der Beklagten - Verschulden zurückzuführen.
II.
1. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist erfolglos.
a) Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (stRspr, zB Senat, Beschlüsse vom 24. November 2022 - III ZR 154/22, juris Rn. 3; vom 16. September 2021 - III ZR 70/21, juris Rn. 4 und vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2022 - XII ZB 356/22, juris Rn. 2; vom 25. Mai 2022 - IV ZR 48/22, juris Rn. 4; vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192/21, juris Rn. 2; vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, juris Rn. 4; vom 2. Februar 2017 - IX ZR 113/16, ZInsO 2017, 968 Rn. 4 und vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2). Die Partei hat innerhalb der für das beabsichtigte Rechtsmittel geltenden Frist darzulegen, dass die Beendigung nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (stRspr, zB Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 aaO; vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 239/20, juris Rn. 2 und vom 13. Januar 2021 - XI ZR 358/20, juris Rn. 4).
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Beiordnung eines Notanwalts nicht deshalb verlangt werden, weil der zunächst mandatierte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels verneint und deshalb nicht bereit ist, ein von ihm bereits eingelegtes Rechtsmittel nach den Vorstellungen und Vorgaben der Partei trotz fehlender Aussicht auf Erfolg zu begründen (zB Senat, Beschlüsse vom 24. November 2022 aaO; vom 16. September 2021 aaO und vom 24. Juli 2014 - III ZR 81/14, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - II ZR 210/21, juris Rn. 8; vom 25. Mai 2022 aaO Rn. 5; vom 8. Februar 2022 aaO Rn. 3 und vom 7. Dezember 2021 - VI ZR 101/21, juris Rn. 4; weniger weitgehend vom 9. Februar 2023 - V ZR 108/22, juris Rn. 3). Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist es, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisions- und Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von der Bearbeitung solcher Rechtsmittel entlastet werden. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn eine Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die ihres - auf das Revisions- und Rechtsbeschwerderecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen und das eingelegte Rechtsmittel entgegen dessen Auffassung durchzuführen (zB Senat, Beschlüsse vom 24. November 2022 aaO Rn. 4; vom 16. September 2021 aaO Rn. 5; vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, juris Rn. 4 und vom 24. Juli 2014 aaO; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 aaO; vom 25. Mai 2022 aaO; vom 8. Februar 2022 aaO; vom 7. Dezember 2021 aaO; vom 28. November 2019 - X ZB 6/19, juris Rn. 9; vom 12. September 2019 - I ZR 28/19, FamRZ 2020, 118 Rn. 6; vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18, BauR 2019, 861 Rn. 9 und vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 8).
b) Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, so dass die Voraussetzungen einer Notanwaltsbestellung nicht erfüllt sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Die nach dessen Mandatsniederlegung von den Beklagten mandatierte, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin hat das Mandat ebenfalls noch vor Einreichung einer Rechtsmittelbegründung niedergelegt. Dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass der Mandatskündigung Differenzen über die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde - der in den Vorinstanzen für die Beklagten tätige Rechtsanwalt sah in Bezug auf das Berufungsurteil erfolgversprechende Angriffspunkte, die von den Beklagten mandatierte beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin sah diese hingegen nicht - zugrunde lagen. Daraus folgt, dass die Mandatsbeendigung auf das Verhalten der Beklagten zurückgeht, da sie auf der Begründung einer aus Sicht ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde beharrten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 aaO Rn. 5 f). Damit haben sie die Beendigung des Mandatsverhältnisses zu vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2019 aaO Rn. 10).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 31. Juli 2023 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden. Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (stRspr, zB Senat, Beschlüsse vom 24. November 2022 aaO Rn. 7 und vom 16. September 2021 aaO Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 aaO Rn. 14 und vom 8. Februar 2022 aaO Rn. 9).
Herrmann Böttcher Reiter Herr Arend Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.08.2021 - 2-23 O 314/18 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2023 - 19 U 229/21 -
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