Paragraphen in 5 StR 236/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 143 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 143 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 236/24 BESCHLUSS vom 12. August 2024 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2024:120824B5STR236.24.0 Die Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2024 beschlossen:
Auf Antrag des Beschuldigten wird Rechtsanwalt S.
aus L.
entpflichtet und ihm stattdessen Rechtsanwalt W. aus L. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Gründe:
Dem Antrag des Beschuldigten auf Wechsel seines Pflichtverteidigers war zu entsprechen, nachdem der bisherige Verteidiger sein Einverständnis erklärt hat und die Kostenneutralität der Umbeiordnung zugesichert wurde. Die Möglichkeit des konsensualen Verteidigerwechsels, der keine Verfahrensverzögerung nach sich zieht, bleibt auch nach der Einführung von § 143a Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128) unberührt (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 47 sowie BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 – 2 StR 81/21 und vom 10. August 2023 – StB 49/23).
Cirener Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 20.11.2023 - 3 Ks 340 Js 54325/20 jug
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 143 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 143 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen